Frage:
Ich habe im Jahr 2021 einen Zuschlag für meine Biogasanlage bei der Ausschreibung bekommen. Meine Anlage ist 2004 in Betrieb gegangen. Ich habe einen garantierten Zuschlagswert. Jetzt habe ich folgende Fragen:
- Wird bei der Ermittlung der Marktprämie der Monatsdurchschnittswert oder der Jahresdurchschnittswert angesetzt?
- Darf Eigenstrom genutzt werden?
- Falls Eigenstrom genutzt werden darf, zählt dieser im Hinblick darauf, dass künftig nur 45 % der installierten Leistung produziert werden dürfen, zu diesen 45 % oder darf der Eigenstrom zusätzlich genutzt werden?
Antwort:
Aus rechtlicher Sicht ist hierzu wie folgt zu antworten:
Frage 1: Erst für diejenigen, die seit 01.01.2023 an einer Ausschreibung teilnehmen, ist bei der Ermittlung der Marktprämie künftig der Jahresdurchschnittswert anzusetzen. Hier vorliegend wurde der Zuschlag im Jahr 2021 erlangt. Insoweit ist für diese Anlage bzw. diesen Zuschlag weiterhin auf den Monatsdurchschnittswert abzustellen.
Frage 2: Im EEG 2021 galt nach § 27 a EEG 2021 ein grundsätzliches Eigenstromnutzungsverbot für Ausschreibungsanlagen. Da hier vorliegend der Zuschlag im Jahr 2021 erzielt wurde, gilt diese Regelung für die hier vorliegende Anlage fort. Erst für Anlagen, die ab 2023 an der Ausschreibung teilnehmen, entfällt das Eigenstromnutzungsverbot des § 27 a EEG 2021. Hier vorliegend darf also nur sehr eingeschränkt Eigenstrom genutzt werden, insbesondere in der Anlage selbst sowie in deren Neben- und Hilfseinrichtungen. Es ist jedoch nicht verboten, Strom an Dritte abzugeben. So kann beispielsweise eine Biogas GmbH & Co. KG an den Landwirt persönlich durchaus Strom verkaufen.
Frage 3: Es dürfen 45 % der installierten Leistung „produziert“ werden. Hierzu zählt also sowohl derjenige Strom, der selbst verbraucht, als auch derjenige, der an Dritte abgegeben wird.
Unser Experte: Dr. Helmut Loibl, Rechtsanwalt (Regensburg).
Haben auch Sie eine Leserfrage? Wir helfen Ihnen gerne weiter! Senden Sie uns Ihre Frage an leserfragen@topagrar.com