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Die neue TGRS 529: Was Biogasanlagenbetreiber beachten sollten

Seit Juli 2024 gilt die neue technische Regel für Gefahrstoffe auf Biogasanlagen. Sie betrifft Zusatzstoffe, aber auch die Arbeitssicherheit. Mittlerweile steht fest, was auf Anlagenbetreiber zukommt.

Lesezeit: 3 Minuten

Nach einem vierjährigen Revisionsprozess hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin im Juli 2024 die Novelle der TRGS 529 (Technische Regeln für Gefahrstoffe – Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas) im Amtsblatt veröffentlicht. „Die TRGS 529 wurde an neue rechtliche und technische Erkenntnisse angepasst. Neben einer Aufnahme neuer Begriffsdefinitionen (z.B. aus der TRAS 120) wurden neue Verweise auf geltende Technische Regeln (TRGS, TRBS) vorgenommen“, erklärt Manuel Maciejczyk, Geschäftsführer beim Fachverband Biogas.

Schwerpunkte der Überarbeitung

In diesem Zusammenhang wurde die komplette Gliederung überarbeitet und erweitert. Die Schwerpunkte bei der Überarbeitung waren:

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  • Neue Vorgaben beim Umgang mit besonderen Einsatzstoffen (Abfallstoffe): neue Fachkundeanforderungen, Eingangskontrollen,

  • neue Anforderungen an den Umgang mit Zusatz- und Hilfsstoffen (Klarstellung welche Anforderungen an ein geschlossenes Dosiersystem gestellt werden; neue Anforderungen für Tätigkeiten mit Cobalt- und Nickelkomplexen; Fachkundeanforderungen und Zugangsbeschränkungen),

  • Aufnahme diverser neuer Gefährdungen auf Biogasanlagen und entsprechende Schutzmaßnahmen: UV-Strahlung, Staub, Abgase von Dieselmotoren, Schwefelsäure für Ammoniakwäscher (Lagerung, Einsatz, Umgang mit Freisetzungen, Instandhaltung, Persönliche Schutzausrüstung),

  • Erweiterung der Fachkundeanforderungen um den Bereich Instandhaltung und den Einsatz von besonderen Einsatzstoffen (neue Schulungen sind bereits im Schulungsverbund Biogas verfügbar),

  • Konkretisierung der Anforderungen an die Fachkenntnisse beim Freimessen und der Durchführung von Dichtheitsprüfungen,

  • neue technische Schutzmaßnahmen beim Vorhandensein von Biostoffen in Abfällen,

  • Präzisierung der Anforderungen bei der Verwendung von tragbaren Gaswarngeräten (Messumfang, Funktionskontrolle, Fachkenntnisse etc.),

  • Präzisierung der arbeitsmedizinischen und toxikologischen Betreuung.

Was Betreiber jetzt beachten müssen

Nach der entsprechenden Bekanntmachung der TRGS 529 ist der Arbeitgeber (Anlagenbetreiber/Fachfirma) gemäß der Betriebssicherheitsverordnung (§ 6 Abs. 10) verpflichtet, die vorhandene Gefährdungsbeurteilung einer sogenannten anlassbezogenen Wirksamkeitskontrolle zu unterziehen und gegebenenfalls eine Aktualisierung vorzunehmen. Ergibt sich dabei ein Handlungsbedarf, müssen die bestehenden Schutzmaßnahmen an die neuen Vorgaben in der TRGS 529 angepasst oder neue Schutzmaßnahmen veranlasst werden. „Wichtig dabei ist, dass der Anlagenbetreiber technische Schutzmaßnahmen sofort und unverzüglich anpassen muss, wenn dadurch erhebliche Gefahren für Leben oder Gesundheit vermieden werden können“, sagt Maciejczyk.

Sonstige Schutzmaßnahmen, die zur Erhöhung der Arbeitssicherheit relevant sind, muss er nach Ablauf einer angemessenen Frist umsetzen. Nachrüstungen oder andere Investitionen hängen von der vorhandenen Anlagentechnik und den bereits vorliegenden Schutzmaßnahmen ab. Arbeitgeber im Sinne der TRGS 529 sollten auch beachten, dass beim Besuch von Fachkundeschulungen (Betreiberqualifikation – Fachkunde Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas, Fachkunde Annahme und Umgang mit besonderen Einsatzstoffen, Fachkunde Instandhaltung/Errichtung) bereits die neuen Schulungsinhalte und die jetzt erforderlichen Kenntnisnachweise gemäß der neuen TRGS 529 umgesetzt werden.

So rechtsverbindlich ist die TRGS

Da die Vorschrift bereits im Amtsblatt veröffentlicht ist, gilt sie seit Mitte Juli. „Die TRGS 529 selbst ist zwar nicht direkt rechtsverbindlich, erhält aber durch ihren Bezug zur Gefahrstoffverordnung und anderen Vorschriften eine faktische Rechtsverbindlichkeit“, sagt der Geschäftsführer.

Behörden, Gutachter und andere Vorschriften greifen auf die TRGS 529 zurück, um sicherzustellen, dass Maßnahmen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und den gesetzlichen Arbeitsschutzanforderungen genügen. „Wenn ein Arbeitgeber die TRGS 529 nicht einhält und es zu einem Unfall oder einer Schädigung von Beschäftigten kommt, kann dies als Nachweis gewertet werden, dass die Sorgfaltspflichten nicht erfüllt wurden. Das kann zu rechtlichen Konsequenzen führen, einschließlich Bußgeldern oder Schadensersatzforderungen“, erklärt er.

Im Falle von Kontrollen können Abweichungen von den TRGS zu Anordnungen der zuständigen Behörden führen, mit der Verpflichtung, die Sicherheitsmaßnahmen anzupassen.

 

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