„Die Landwirte brauchen vernünftige Rahmenbedingungen für die Energieerzeugung, keine Verhinderungsgesetze. Für die Bereitstellung flexibler Leistung durch Biogasanlagen muss weiterhin eine angemessene Förderung angeboten werden“, sagt Bayerns Energieminister Hubert Aiwanger. Gemeinsam mit Landwirtschaftsministerin Michaela Kaniber hat Aiwanger beim Bund darauf gedrungen, dass die neuen Regelungen zum Flexibilitätszuschlag im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021) überarbeitet werden müssen. In seinem Antwortschreiben hat Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier nun eine Überprüfung der entsprechenden Normen angekündigt.
Hintergrund ist, dass nach dem aktuellen EEG 2021 Biogasanlagen in der zehnjährigen Verlängerung keinen Flexzuschlag erhalten, wenn sie vorher schon die Flexprämie in Anspruch genommen haben. Das hat zu massiven Protesten geführt. Zudem hat ein Rechtsgutachten gezeigt, dass die Regelung verfassungswidrig ist.
Eigener Vorschlag gegen Überförderung
Wie das bayerische Wirtschaftsministerium mitteilt, will das BMWi den bayerischen Vorschlag in die Überlegungen einbeziehen, dass eine Überförderung der Biogasanlagen vermieden werden kann, aber dadurch für besondere Fälle nicht pauschal ein Ausschluss des Flexibilitätszuschlags erfolgen muss. In besonderen Fällen wurde für eine Flexibilisierungsmaßnahme bereits die Flexibilitätsprämie genutzt. Hier würde es genügen die Förderzahlungen aus der Flexibilitätsprämie auf den Flexibilitätszuschlag in der Anschlussförderung anzurechnen.
Berlin prüft mögliche Überarbeitung
Besonders problematisch erscheint, dass die neue Regelung auch für Biogasanlagen gelten könnten, deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren vor dem 1. Januar 2021 ermittelt worden ist, wenn bis zum 31. Dezember 2020 kein Flexibilitätszuschlag in Anspruch genommen wurde. Dies ist gerade bei Bestandsanlagen der Fall, welche die Flexibilitätsprämie genutzt haben. Bundeswirtschaftsminister Altmaier stellt klar, dass es das Ziel der Übergangsregelungen des EEG 2021 sei, für Anlagen, die bereits nach dem EEG 2017 einen Zuschlag erhalten haben, weiterhin das Recht des EEG 2017 gelten zu lassen. Es sei nicht das Ziel der Regelung, die Rahmenbedingungen für Anlagen nachträglich zu ändern, die bereits ihr Gebot kalkuliert und auf dieser Grundlage einen Zuschlag erhalten haben. Berlin prüft nun, ob dafür eine Überarbeitung der Übergangsregelung benötigt wird.