Die Europäische Kommission hat in der vergangenen Woche die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2021) in weiten Teilen genehmigt. Das teilt das Bundeswirtschaftsministerium mit. Damit sei nun auch der für die Biogasbranche so wichtige Flexibilitätszuschlag rechtskräftig und schaffe eine echte Perspektive für tausende Biogasanlagenbetreiber, erklärt das Hauptstadtbüro Bioenergie als Vertretung mehrerer Bioenergieverbände.
Der Flexzuschlag ist eine Förderung für Biogasanlagen, die nach 20 Jahren EEG-Laufzeit in der Ausschreibung einen Zuschlag erhalten haben und damit in die zweite Vergütungsperiode wechseln. „Nachdem der mit dem EEG 2021 ungerechtfertigt gestrichene Flexzuschlag für Biogasanlagen im zweiten EEG-Vergütungszeitraum im Sommer diesen Jahres durch den Bundestag wieder zurückgenommen wurde, bestätigte nun auch die Europäische Kommission die für die Branche so wichtigen Regelung. Biogasanlagenbetreiber im zweiten Vergütungszeitraum können somit zukünftig wieder einen Flexzuschlag geltend machen, auch wenn sie bereits im ersten Vergütungszeitraum die Flexprämie erhalten haben“, erklärt Sandra Rostek, Leiterin des Hauptstadtbüros.
Noch offene Fragen
Auf Unverständnis stößt hingegen die nicht genehmigte Anschlussvergütung für die Verstromung von Altholz. „Hier hätten wir uns von der Kommission eine andere Entscheidung gewünscht“, sagt Rostek. Noch nicht abschließend genehmigt ist die Südquote. Es sei daher nach dem derzeitigen Stand davon auszugehen, dass diese in den ersten Ausschreibungsrunden im Februar und März 2022 noch nicht angewendet wird. Ungelöst bleibt auch das noch große Hemmnis durch die endogene Mengensteuerung. „Diesen großen Bremser im aktuellen EEG gilt es nun zusammen mit der neuen Regierung auszuräumen“, unterstreicht Sandra Rostek.
Daneben wurde eine Übergangsregelung zur verlängerten Nutzbarkeit sogenannter Stilllegungsnachweise zur Übertragung der EEG-Vergütung bei vorzeitiger Stilllegung von Biomethananlagen sowie die Änderung des Ausschreibungsdesigns für Biomethananlagen im Dezember 2021 genehmigt. Auch hat die EU-Kommission am 9. Dezember 2021 die inzwischen in der Novelle der Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) umgesetzte Anschlussvergütung für Güllekleinanlagen (§ 88b EEG iVm §§ 12a bis 12g EEV) bewilligt.