Zum Ende 31.12.2020 läuft für Photovoltaikanlagen, die bis 31.12.2000 in Betrieb gegangen sind, der 20-jährige Vergütungsanspruch nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz aus. Das trifft zunächst Anlagen mit einer Gesamtleistung von 114 MW. In den Folgejahren kommen immer mehr Anlagen hinzu. Ende 2027 werden nach aktueller Rechtslage für 4 GW Solarleistung keine festen Einspeisetarife mehr gewährt. Aus Gründen des Klima- und Ressourcenschutzes ist es dringend erforderlich, den Weiterbetrieb der Anlagen nach Förderende sicherzustellen.
Gutachten untersucht Rahmenbedingungen für Weiterbetrieb
Sollte es keine wirtschaftlich praktikable Anschlusslösung geben, droht die Stilllegung und der Abbau intakter Solartechnik. Unter welchen Rahmenbedingungen der Weiterbetrieb lohnenswert ist, hat der Solarenergie-Förderverein Deutschland (SFV) gemeinsam mit der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS) und juristischer Unterstützung der Rechtsanwaltskanzlei Gassner, Groth, Siederer und Kollegen (GGSC) untersucht. Auftraggeber des Gutachtens war das Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft (KTBL).
Die vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnungen für verschiedene Weiterbetriebsoptionen belegen, dass für Anlagen bis 2 kWp aktuell keine wirtschaftlichen Optionen gegeben sind. Mit zunehmender Anlagengröße verringern sich die Vermarktungs- und Umrüstkosten pro erzeugter Kilowattstunde, so dass für Anlagen über 30 kWp eine Eigenversorgung und die Direktvermarktung prinzipiell wirtschaftlich darstellbar wären.
Wie eine Kleinanlage wirtschaftlich weiterbetrieben werden kann
Die Autoren belegen, dass der wirtschaftliche Betrieb für eine beispielhafte 2 kWp-Anlage nur dann zu erreichen wäre, wenn
- eine weitere Voll-/Teileinspeisung in das Stromnetz ohne größeren technischen Umbau ermöglicht wird (Wegfall der messtechnischen Anforderungen der Direktvermarktung),
- für Ü20-PV-Anlagen die Erhebung der EEG-Umlage entfällt,
- der mittlerer Jahres-Börsenstrompreis (Marktwert Solar) für eingespeiste Solarstrommengen und
- zusätzlich ein Umweltbonus von mind. 2,5 Ct pro kWh bei Teileinspeisung und mind. 4,5 Ct/kWh bei Volleinspeisung ausbezahlt wird.
Diese vier, aus wirtschaftlicher Sicht notwendigen Aspekte decken sich auch mit den Wünschen der Anlagenbetreiber, die leicht umsetzbare, unbürokratische Weiterbetriebslösungen präferieren. Der Wegfall der messtechnischen Anforderungen sorgt für einen einfachen Weiterbetrieb, der Wegfall der EEG-Umlage vermeidet unnötige Bürokratie, die verpflichtende Zahlung einer Vergütung für netzeingespeisten Strom spiegelt den Wert für Umwelt und Gesellschaft wieder. Diese Punkte sichern den wirtschaftlichen Weiterbetrieb der Anlagen.
Auch mit EU-Recht kompatibel
Diese vier Anforderungen könnten auf Grundlage der EU-Richtlinie Erneuerbare Energien 2018/2001 (EU-RL) in deutsches Recht umgesetzt werden. Die EU-RL weist die verpflichtende Abnahme des EE-Stroms, mindestens zum Marktwert, aus. Zusätzlich ist festgeschrieben, dass die Befreiung von Abgaben, Umlagen und bürokratischen Lasten für Eigen- und Drittverbrauchskonzepte bei Anlagenleistungen von mindestens 30 kWp und darüber hinaus umgesetzt werden muss. Die Änderungen müssen rasch erfolgen. Sollten Betreiber und Installateure keine Klarheit über Anschlussförderungen und notwendige Umrüstungen bekommen, droht die Abschaltung völlig intakter und für den Klima- und Ressourcenschutz wertvoller Solarstromanlagen bereits Ende diesen Jahres.
Das Gutachten "Leistungen und Kosten beim Weiterbetrieb von PV-Altanlagen" finden Sie hier.