Die Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)für Windenergieanlagen an Land sinkt ab Oktober zum fünften Mal in Folge um maximal mögliche 2,4 Prozent. Das teilt die Bundesnetzagentur mit. Betroffen sind Anlagen, die nicht an Ausschreibungen teilnehmen müssen und von Oktober bis Dezember 2018 den Betrieb aufnehmen werden. Das sind insbesondere Anlagen, die noch unter den Bestandsschutz fallen.
Erneut starker Zubau von Anlagen
Grund für die Absenkung ist der Brutto-Zubau von Windenergieanlagen an Land. Er lag zwischen Mai 2017 und Ende April 2018 mit etwa 5.308 Megawatt oberhalb des gesetzlich festgelegten Ausbaupfads. Der hier genannte Zeitraum ist maßgeblich für die Berechnung der Fördersätze, die für die Zeit ab dem 1. Oktober 2018 gelten.
Ab 2019 berechnet sich die Vergütungshöhe für Strom aus Windenergieanlagen an Land, die nicht an Ausschreibungen teilnehmen müssen aus den Zuschlagswerten bei vorangegangen Ausschreibungen. Hierunter fallen dann nur noch Pilotanlagen oder Kleinanlagen. Im Jahr 2019 wird hierfür ein Durchschnitt aus den jeweils höchsten bezuschlagten Geboten gebildet, die im Jahr 2017 ausgeschrieben wurden. Damit liegt der Vergütungssatz für Anlagen, die nach dieser Sonderregelung in 2019 in Betrieb gehen, bei 4,56 Ct/kWh.
Weitere Informationen zu den Fördersätzen für Wind an Land sind auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zu finden unter: www.bundesnetzagentur.de/eeg-a.