Frage:
Wir haben ein Zweifamilienhaus mit Baujahr ca. 1870 mit 38 cm dicken Ziegelwänden und dreifach verglasten Fenstern. Die Wohnfläche von 250 m2 beheizen wir mit einer Ölheizung mit einer Leistung von 30 kW und verbrauchen rund 3.600 l Öl/Jahr. Weil wir keine Fußbodenheizung haben, ist keine Wärmepumpe möglich. Ebenso gibt es keine Chance auf einen Gas- oder Fernwärmeanschluss. Gern würden wir unseren fast 30 Jahre alten Ölheizkessel 2024 mit Brennwerttechnik ersetzen und das mit den geforderten 65 % regenerativen Energiequellen verbinden. Einen Holzpelletkessel haben wir aber verworfen, da es schon Diskussionen wegen Feinstaub gibt. Möglich erscheint uns nur eine Heizungsunterstützung mit Solarstrom und Pufferspeicher.
Bei der Berechnung der 65 %-Anforderung sind die Heizungsfirmen anscheinend überfordert, da jede Firma andere Pufferspeichergrößen angibt. Unsere Photovoltaikanlage hat eine installierte Leistung von 29 kW. Die Einspeiseförderung läuft noch 5 Jahre. Laut Netzbetreiber können wir aber schon heute 30 % des Stroms zur Eigenversorgung nutzen. werden. Wer errechnet und überprüft den Anteil von 65 % regenerativen Energien?
Antwort:
Leider reichen die geschilderten Daten von Ihrem Wohngebäude für eine Empfehlung nicht aus. Dazu wäre es wichtig zu wissen, ob z.B. die oberste Geschossdecke bzw. das Dach nachträglich gedämmt worden ist. Oder wie die Wärmeverteilung im Wohnhaus aussieht. Haben Sie noch das alte Schwerkraftsystem aus Stahl, teilweise nicht gedämmt, im Gebäude bestehen? Welche Vorlauftemperatur hat die Ölheizung? Ist ihr Schornstein noch gemauert und verputzt? Haben Sie einen Kamineinsatz mit Holzbefeuerung im Betrieb?
Das sind nur einige Fragen, die in meiner Energieberatung gestellt werden würden.
Dazu kommt, dass die gesetzliche Regelung zum Einsatz der erneuerbaren Energien in zu modernisierenden Heizungssystemen aus dem novelliertem Gebäudeenergiegesetz (GEG) politisch noch in der Diskussion ist. Sprechen Sie ihren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an, der die baurechtliche Abnahme der Heizölanlage im Rahmen der ersten Feuerstättenschau in Augenschein genommen und geprüft hatte, der dann die neuen gesetzlichen Anforderungen (z. B. nach dem GEG) in ihrem Wohngebäude überprüfen und über die aktualisierte Feuerstättenbescheinigung bestätigen wird!
Unser Experte: Elmar Brügger, Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
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