Frage: Ich möchte demnächst nach der 45-Jahr-Regelung ohne Abzüge in Rente gehen. Ich bin Nebenerwerbslandwirt und habe hauptberuflich immer in einem anderen Beruf gearbeitet. Daher war ich von der landwirtschaftlichen Alterskasse befreit. Meine Rente bekomme ich nur von der gesetzlichen Rentenversicherung. Nun soll ich für die nächsten zwei Jahre monatlich weniger Rente bekommen, da ich eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) besitze. Wie kann ich die Abschläge verhindern? Schaden meine Einkünfte aus der Landwirtschaft ebenfalls?
Antwort: Bis Sie die Regelaltersgrenze erreichen, gilt in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Hinzuverdienstgrenze. Die Regelaltersgrenze bestimmt das Zugangsalter für die „normale“ Altersrente und wird derzeit von 65 auf 67 Jahre angehoben.
Als Hinzuverdienst zählt Einkommen, welches Sie steuerlich gesehen aus folgenden Beschäftigungen erzielen:
- Einkommen aus einem Angestelltenverhältnis
- Einkommen aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft und
- Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit.
Sie können nicht unbegrenzt hinzuverdienen, sondern es gibt eine Obergrenze, den Hinzuverdienstdeckel. Überschreiten Sie diesen, rechnet die Rentenkasse Ihren Hinzuverdienst zu 100 % auf die Rente an. Die Höhe des Hinzuverdienstdeckels hängt von der Höhe der Rentenversicherungsbeiträge der letzten drei Kalenderjahre vor Rentenbeginn ab. Ihren individuellen Hinzuverdienstdeckel können Sie sich von der Auskunftsstelle der Deutschen Rentenversicherung ausrechnen lassen.
Übertragen Sie Ihren Hof mit der PV-Anlage auf Ihre Kinder, entfallen Ihre Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und aus dem Gewerbebetrieb. Sie würden dann kein Arbeitseinkommen mehr erzielen und die Hinzuverdienstgrenze nicht erreichen.
Tipp: Verreinbaren Sie im Übergabevertrag mit Ihren Kindern Altenteilleistungen. Diese wertet die Rentenkasse nicht als Hinzuverdienst, da sie steuerlich nicht als Arbeitseinkommen gelten.
Ursula Quatmann, WLV Steinfurt
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