Frage: Ich habe meinen Betrieb verpachtet, betreibe aber sowohl auf meinem Privathaus als auch auf der verpachteten Betriebsstätte Photovoltaikanlagen als ein eigenständiges Gewerbe. Nun soll ich dafür Rundfunk-Gebühren zahlen, obwohl ich bereits als Privatperson monatliche GEZ-Gebühren entrichte. Muss ich für die PV Anlage und das daraus entstandene Gewerbe zusätzliche Gebühren zahlen?
Antwort: Tatsächlich ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte ein Rundfunkbeitrag zu zahlen, der allerdings geringer ist als der Regelbeitrag für den privaten Bereich. Nun geht es um die Frage, ob die Photovoltaikanlagen eine eigenständige Betriebsstätte darstellen.
Grundsätzlich gilt dabei: Eine zum Beitrag verpflichtende Betriebsstätte in diesem Sinne ist nach § 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit. Ein Büroraum innerhalb eines Gebäudes, von dem aus Verwaltungstätigkeiten für einen verpachteten Betrieb oder den Betrieb einer Photovoltaikanlage ausgeführt werden, ist daher grundsätzlich als Betriebsstätte anzusehen, für die ein Beitrag an die GEZ zu zahlen ist. Auf die steuerrechtliche Unterscheidung einer gewerblichen Tätigkeit oder landwirtschaftlichen Tätigkeit kommt es nicht an, sondern vielmehr gilt der Büroraum, der sowohl für die Verwaltung der landwirtschaftlichen Tätigkeit als auch des Betriebs der Fotovoltaikanlage genutzt wird, als einheitliche Betriebsstätte. Ob ein Betrieb verpachtet ist, spielt ebenfalls keine Rolle, da es nur darauf ankommt, ob überhaupt irgendeine verwaltende Tätigkeit von einem (Büro-) Raum aus ausgeführt wird.
Aber: Von der Beitragspflicht sind nach § 5 Abs. 5 Nr. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ausgenommen sind Betriebsstätten, in denen kein fester Arbeitsplatz eingerichtet ist, also z.B. eine Windkraftanlage oder eben eine Fotovoltaikanlage. Bei den typischen Nebenerwerbsbetrieben eines landwirtschaftlichen Betriebes kommt es also in erster Linie darauf an, wo die Verwaltungstätigkeit ausgeübt wird. Für die Fotovoltaikanlage selbst brauchen Sie daher keinen Beitrag zu zahlen. Sofern sich alle der Betriebsstätte zuzuordnenden Räume ausschließlich innerhalb einer privat genutzten Wohnung befinden, wie es bei Ihnen offenbar der Fall ist, greift schließlich die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 5 Nr. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ein. Die Beitragspflicht für den Betrieb entfällt demnach, weil Sie schon für Ihr Privathaus den vollen privaten Rundfunkbeitrag zahlen. Umgekehrt ändert der Umstand, dass eine Privatwohnung teilweise für einen Betrieb genutzt wird, nichts an der vollen privaten Beitragspflicht (VGH München, Urteil v. 22.06.2016 - 7 BV 15.1956).