Frage:
„Vor kurzem war zu lesen, dass für den kommenden Winter die Bemessungsleistung bei Biogasanlagen ausgesetzt wird. Wie ist dieses zu verstehen? Für 2023 ist die Bemessungesleistung schon ausgesetzt. Was bedeutet diese Meldung für 2024?
Und eine weitere Frage: Die Mehrlieferung soll mit dem Flexibilitätsbonus verrechnet werden. Können sie ein Beispiel bringen, welche Auswirkungen der Mehrerlös den Flexbonus hat?“
Antwort:
Das EEG 2021 hat in § 100 Abs. 16 für Biogasanlagen – mit Ausnahme von Biomethananlagen – tatsächlich die Höchstbemessungsleistung ausgesetzt. Dort ist zu lesen, dass für die Kalenderjahre 2022 und 2023 jeweils die gesamte Bemessungsleistung der Anlage einen EEG-Vergütungsanspruch hat. Der Gesetzgeber hat mit einer kleinen EEG-Änderung jetzt aber das Aussetzen verlängert. Das bedeutet, dass Biogasanlagen noch bis 31.12.2024 keine Höchstbemessungsleistung haben, sondern ihren gesamten erzeugten Strom auch nach EEG vergütet bekommen. Weiterhin bedeutet dies, dass ab 01.01.2025 die Höchstbemessungsleistungsregelungen wieder gelten.
Das EEG 2021 bestimmt außerdem, dass bei Anlagen, die einen Anspruch auf den Flexibilitätszuschlag haben, die Mehrerlöse auf den Anspruch auf den Flexibilitätszuschlag angerechnet werden. Das bedeutet: Biogasanlagen, die noch den Anspruch auf die alte Flexibilitätsprämie haben, müssen keine Abschläge hinnehmen, sondern nur solche Anlagen, die Anspruch auf den Flexibilitätszuschlag geltend machen möchten.
Wie sich dieser errechnet, ist juristisch derzeit noch stark umstritten, weil hier weder der Gesetzeswortlaut, noch die Gesetzesbegründung eine klare Aussage zur Anrechnung trifft. Dem Sinn und Zweck der Regelung dürfte es am ehesten entsprechen, wenn der Anspruch auf den Flexzuschlag zum selben Prozentsatz abgezogen wird, um den die eigentliche Höchstbemessungsleistung überfahren wird. Ob sich diese Auffassung jedoch durchsetzt, wird wohl erst in der Rechtsprechung geklärt werden müssen.
Unser Experte: Dr. Helmut Loibl, Rechtsanwalt
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