Frage
Wenn in einer Güllekleinanlage nur Mist und Gülle eingesetzt wird, muss ja das Gärrestlager nicht abgedeckt werden. Aber ist das auch nach der neuen TA Luft so? Oder müssen dann reine Gülleanlagen auch abdecken (also auch ohne Emmisionschutzdach)?
Antwort
Sofern es sich um immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Biogasanlagen handelt (Feuerungswärmeleistung unter 1 Megawatt), sind folgende Maßstäbe zu beachten:
- Laut VDI 4630/4631 ist bei einer Verweildauer von 150 Tagen von weniger als 5 % Restmethanbildung auszugehen. In diesem Fall ist keine gasdichte Abdeckung bei Gärrestlagern erforderlich.
- Bei Anlagen nach dem EEG 2009 ist ein gasdichtes Gärrestlager erforderlich.
- Bei güllebasierten Biogasanlagen ist keine gasdichte Gärrestlagerung erforderlich.
- Grundsätzlich sollten jedoch auch kleine Gärrestbehälter, insbesondere vor dem Hintergrund der Ammoniakemissionen, mit einer Abdeckung betrieben werden. Dies kann ein Zeltdach sein, aber auch eine Abdeckung aus Granulat, Schwimmkörpern oder Schwimmfolien.
Handelt es sich dagegen um eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Biogasanlage, gelten nach TA Luft folgende Anforderungen:
- Die Lagerung von flüssigen Gärresten und von Gülle soll in geschlossenen Behältern mit einer Abdeckung aus geeigneter Membran, mit fester Abdeckung oder mit Zeltdach erfolgen oder es sind gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung anzuwenden, die einen Emissionsminderungsgrad bezogen auf den offenen Behälter ohne Abdeckung von mindestens 90 % der Emissionen an Geruchsstoffen und an Ammoniak erreichen. Strohabdeckungen und Schwimmschichten erfüllen diese Anforderung nicht. Als gleichwertige Maßnahmen gelten auch der Lagerung vorgeschaltete technische Aufbereitungsverfahren wie Vakuumverdampfung oder Strippung, die den Gehalt an Ammoniumstickstoff (angegeben als NH4-N in kg/m³ Frischmasse) bezogen auf den Gehalt der Gülle oder des Gärrestes vor der Aufbereitung um mindestens 90 % reduziert haben.
- Altanlagenregelung nach Nr. 5.4.9.36 TA Luft: bei Altanlagen gilt, dass ein Emissionsminderungsgrad bezogen auf den offenen Behälter ohne Abdeckung von mindestens 85 % der Emissionen an Geruchsstoffen und an Ammoniak gewährleistet werden muss, zum Beispiel durch feste Abdeckung, Zeltdach, Granulat, Schwimmkörper oder Schwimmfolien. Künstliche Schwimmschichten sind nach etwaiger Zerstörung durch Aufrühren oder Ausbringungsarbeiten nach Abschluss der Arbeiten unverzüglich wieder funktionstüchtig herzustellen.
Unser Experte: Friedrich Arends, Fachreferent und Leiter Sachgebiet Immissionsschutz, Landwirtschaftskammer Niedersachsen
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