Frage:
Ich will mit zwei Nachbarn eine PV Freiflächenanlage auf ca. 8 ha erstellen. Ich habe allerdings noch 2 ha meiner Fläche verpachtet. Ich möchte den Pachtvertrag fristgerecht kündigen. Habe ich bei der Errichtung der PV-Anlage ein außerordentliches Kündigungsrecht? Kann ich den Pachtvertrag anderweitig frühzeitig auflösen?
Antwort:
Die Rechtslage ist hier eindeutig: Sie haben weder ein Sonderkündigungsrecht noch eine sonstige vorzeitige Auflösungsmöglichkeit, nur weil Sie eine EEG-Anlage auf Ihrem Grundstück errichten möchten.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn Sie das bei Abschluss des Pachtvertrags ausdrücklich mit Ihrem Pächter vereinbart haben. In Ihrem Fall müssen Sie entweder die normalen Kündigungsfristen einhalten oder aber mit dem Pächter über eine Auflösung des Vertrags verhandeln. Eine Verhandlung ist immer eine Option.
Ansonsten gelten die üblichen Kündigungsfristen: Hier gilt bei unbefristeten Verträgen, dass der Pächter oder Sie als Verpächter den Vertrag bis zum dritten Werktag des Pachtjahres für das Ende des nächsten Pachtjahres kündigen können.