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Streit um Riesenweizengras

Die Entscheidung der EU, weitere Energiepflanzen wie das Riesenweizengras nicht zum Greening zuzulassen, bleibt umstritten. Jetzt hat sich das Landwirtschaftsministerium dazu geäußert.

Lesezeit: 2 Minuten

Seit dem 01. Januar 2018 dürfen Landwirte Silphie, Miscanthus („Elefantengras“) und Blühpflanzen auf ökologischen Vorrangflächen anbauen ("Greening") und energetisch verwerten. Diese neue Zulassung soll zur größeren biologischen Vielfalt beitragen.


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Was in der Bioenergiebranche für Unmut sorgt: Andere Pflanzen wurden bisher nicht genehmigt, auch wenn es hierzu entsprechende Änderungsanträge gab –  z.B. das Riesenweizengras (Agropyron elongatum), auch als Szavarsi oder Hirschgras bekannt. Es wird als alternatives Anbausubstrat für Biogasanlagen verwendet.


Laut Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) bescheinigen erste wissenschaftliche Untersuchungen in Deutschland der Kultur zwar ein großes Potenzial, hohe Trockentoleranz sowie sehr hohe Methanerträge. Allerdings sei bisher noch nicht belastbar erforscht, ob der Anbau von Riesenweizengrases einen Beitrag zur biologischen Vielfalt liefern könne, so ein Sprecher des BMEL gegenüber top agrar. Solange keine überzeugenden Vorteile für die biologische Vielfalt nachgewiesen werden können, hätten entsprechende Vorschläge an die Europäische Kommission hinsichtlich einer Ergänzung der Liste zulässiger Pflanzenarten kaum Aussicht auf Erfolg.


Das BMEL fördert derzeit über das Förderprogramm Nachwachsende Rohstoffe ein Verbundvorhaben zum Thema Riesenweizengras. Im Rahmen der bis Mitte 2018 laufenden Untersuchungen sollen bisher fehlende ökonomische und ökologische Vergleiche mit gängigen Energiepflanzen wie Mais, Zuckerrüben, Ackergras und Ganzpflanzengetreide angestellt und so Fachwissen zur einzelbetrieblichen Bewertung und konkreten Anbauentscheidung geliefert werden.


Mitgliedstaaten hätten keine Möglichkeit, weitere Pflanzenarten zum Greening im Alleingang aufzunehmen oder zuzulassen. Die Europäische Kommission beabsichtigt jedoch, in einem „Delegierten Rechtsakt“ ergänzende Beihilfevoraussetzungen für die neuen Kategorien von ökologischen Vorrangflächen festzulegen.

 

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