Frage:
Gilt das Sonderkündigungsrecht bei Strompreiserhöhungen auch für Landwirte und gewerbliche Unternehmen?
Antwort:
Bei einseitigen Preiserhöhungen haben Kunden grundsätzlich immer ein Sonderkündigungsrecht! Etwaige Preiserhöhungen müssen spätestens vier bis sechs Wochen (Grundversorger mindestens sechs Wochen; andere Anbieter mindestens vier Wochen) vorher angekündigt werden.
Der Strom- und Gasversorger muss ferner den Kunden auf sein Sonderkündigungsrecht hinweisen. In der Regel wird eine Frist von zwei Wochen festgelegt, in der der Kunde von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen kann. Unterlässt der Anbieter die Ankündigung der Preiserhöhung oder erfolgt diese verspätet, ist die Preiserhöhung unwirksam.
Auf Grund der sehr engen Frist von zwei Wochen, sollten Kunden die Sonderkündigung selbst ausüben und sie nicht einem neuen Versorger überlassen.
Unser Experte:
Raphael Haug, Landenergie, Maschinenringe Deutschland