Frage:
Ihre Artikel zur Konformitätserklärung stellen nicht klar, wer diese tatsächlich eine abgeben muss. Sind auch Photovoltaik-Anlagen betroffen und wenn ja, ab welcher Größe bzw. Anschlussdatum?
Antwort:
Zunächst ist zu klären, was unter „Konformitätserklärung“ zu verstehen ist, dieser Begriff wird in der Branche durchaus unterschiedlich genutzt: Im hier verstandenen Sinn ist es die Erklärung, die bis zum 28.02. des Folgejahres gegenüber dem Netzbetreiber abzugeben ist und die diesem sämtliche Daten mitteilt, die für die Vergütungsberechnung des Vorjahres nötig sind. Grundsätzlich sieht das EEG die Notwendigkeit einer solchen Meldung unabhängig von der Größe oder der Art der EEG-Anlage immer vor. In sehr vielen Fällen ist eine solche Meldung tatsächlich jedoch grotesk, weil letztlich die Daten, die vom Netzbetreiber selbst stammen, an diesen zurückgemeldet werden müssten. Gleichwohl raten wir dringend an, diese Konformitätserklärung fristgerecht vorzunehmen: Seit Einführung des Anlagenregisters (heute: Marktstammdatenregister) wird die gesamte EEG-Vergütung grundsätzlich bei Meldeverstößen auf null reduziert und das solange, bis die Meldung nachgeholt wird. Die Sanktion ist also relativ dramatisch.
Wer allerdings eine ordnungsgemäße Konformitätserklärung fristgerecht abgibt, verliert nicht 100 % seiner Vergütung, sondern nur 20 %. Vor diesem Hintergrund sollte daher zur eigenen Absicherung jeder Anlagenbetreiber eine entsprechende Erklärung abgeben.
Dr. Helmut Loibl
Rechtsanwalt