Betreiber von Solaranlagen, die zum Jahreswechsel das Ende ihres EEG-Vergütungszeitraums erreicht haben, dürfen ihren Strom entgegen vorangegangener Befürchtungen weiterhin ins Netz einspeisen. Die Weiterbetriebslösung ist Teil des novellierten Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und erst kurz vor Jahresende verabschiedet worden. Betreiber, die ihre Solaranlage aufgrund überholter Informationen zum Jahreswechsel abgeschaltet haben, sollten daher ihren Anspruch auf Netzeinspeisung prüfen.
Nur noch eine Woche Zeit
Zudem endet am 31. Januar die Meldefrist für das amtliche Marktstammdatenregister. Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen müssen bis zu diesem Datum ihre stromerzeugenden Anlagen an das amtliche Register übermitteln. Das gilt auch für solche Anlagen, die bereits seit mehreren Jahren installiert sind, sowie für Batteriespeicher. Anderenfalls droht der Verlust der Vergütung und im schlimmsten Fall ein Bußgeld. Allein in Nordrhein-Westfalen waren zum Jahresbeginn noch rund 31.000 Anlagen nicht im Marktstammdatenregister erfasst. Betreiber von Erneuerbaren-Energien-Anlagen und Batteriespeichern sollten die verbleibenden Tage nutzen, der Meldepflicht nachzukommen, um keinen Förderverlust zu riskieren.
Anschlusslösungen für Wind- und Solaranlagen
Um einen Weiterbetrieb wirtschaftlich zu ermöglichen, wird der abgenommene Strom der sogenannten Post-EEG-Anlagen nun in Höhe des Jahresmarktpreises vergütet, der aktuell bei 3 bis 4 Cent pro Kilowattstunde liegt. Diese Regelung gilt vorerst bis Ende 2027 und für Anlagengrößen bis 100 Kilowatt Leistung.
Auch für ältere Windenergieanlagen gibt es für ein Jahr eine Anschlussvergütung. Auch für sie gilt, dass sie bis zum 31. Januar im Marktstammdatenregister gemeldet sein müssen.
Wie die zuständige Bundesnetzagentur mitteilt, kann es wegen der am 31. Januar ablaufenden Übergangsfrist zur erstmaligen Registrierung aktuell zu einer erhöhten Nachfrage kommen. Daher kann es zu einer verzögerten Bearbeitung Ihres Anliegens kommen. Anlagenbetreibern, die sich und Ihre Anlage bis zu 31. Januar 2021 nicht registriert haben, soll der Netzbetreiber die Zahlung für diese Anlage zurückhalten. Die zurückgehaltenen Zahlungen werden nachgezahlt, sobald die Anlage registriert wurde. Dieser Hinweis gilt für Anlagen, die vor dem 31. Januar 2019 in Betrieb genommen wurden.
Weitere Informationen dazu finden Sie unter: https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR