Entscheidet sich der Betreiber einer Windenergieanlage nach 20 Jahren EEG-Laufzeit für den Weiterbetrieb, gelten bestimmte rechtliche Anforderungen. Laut Dr. Bernd Wust, Kapellmann & Partner Rechtsanwälte mbB, ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung in der Regel unbefristet und erlöscht nicht automatisch. Jedoch müsse die Standsicherheit mit einem Weiterbetriebsgutachten überprüft werden, erklärte der Anwalt auf einem Fachgespräch des C.A.R.M.E.N. e.V. in Schweinfurt.
Verschiedene Vermarktungsvarianten
Die Teilnehmenden erhielten darüber hinaus einen Einblick in die rechtlichen, finanziellen, bau- lichen und technischen Fragestellungen der derzeitigen Post-EEG-Konzepte. Wolfgang Burmeister, BayWa r.e. Clean Energy Sourcing GmbH, zeigte auf, welche grundsätzlichen Vermarktungsvarianten bestehen.
Erlösoptionen für Windenergieanlagen durch Power Purchase Agreements (PPA), Power-to-X und der Vor-Ort- Nutzung beleuchtete Dr. Bettina Hennig, von Bredow Valentin Herz Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB. Die klassische Vermarktung über das Stromnetz, etwa durch Direktvermarkter, sei weiterhin möglich. Mit Hilfe von PPA könne man eine langfristigere Preisabsicherung schaffen. Auch Volkmar Schäfer von der ETA Energieberatung GmbH hält insbesondere PPA aktuell für eine gute Alternative für die Beschaffung des Stroms. Hennig gab zu bedenken, dass der Anlagenbetreiber bei einer Versorgung Dritter die Rolle eines Energieversorgungsunternehmers einnehme, was mit ihn vor rechtliche Herausforderungen und Pflichten stelle. Zusätzlich bestünden bisher noch keine Musterverträge und Marktstandards.
Repowering: Sinnvoll, aber nicht immer möglich
Repowering, Stilllegung, Recycling und Rückbau: diese Optionen widmeten sich die letzten beiden Vorträge durch Frank Schindler, Thüringer Energie- und GreenTech Agentur GmbH sowie Bettina Bönisch von der Fachagentur Windenergie an Land e.V.
Laut Schindler sei Repowering sinnvoll, da eine Neuanlage im Durchschnitt bis zu vier Altanlagen ersetzen könne. Allerdings sei das Repowering derzeit nur eingeschränkt möglich, da viele Altstandorte aufgrund der größeren Höhe der Neuanlagen, die bestehenden Abstandsregelungen nicht einhalten können und eine Verschiebung der Anlagenstandorte aufgrund von Flächenverfügbarkeiten eingeschränkt sei.
Eine optimale Nachnutzungsstrategie gäbe es nach Bönisch nicht, da dafür immer anlagenspezifische Aspekte sowie externe Faktoren berücksichtig werden müssen.