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Regierungswechsel Gemeinsame Marktordnung der EU Umnutzung von Stall und Scheune

topplus Eiervermarktung

Ausnahmeregelung zur Eier-Stempelpflicht an Produktionsstätte gewährt

Deutschland hat die EU-Vermarktungsnormen für Eier geändert. Wo Eier ausnahmsweise in der ersten Packstelle gestempelt werden dürfen, lesen Sie hier.

Lesezeit: 2 Minuten

Mit Wirkung vom 8.11.2024 wurde die EU-Verordnung Nr. 1308/2013 zur gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse geändert. Danach müssen Eier nun in der jeweiligen Produktionsstätte mit dem Erzeugercode gestempelt werden; wir bericheten.

Die EU-Verordnung ermöglicht grundsätzlich die Schaffung von Ausnahmen bei der Umsetzung in nationales Recht. Hiervon hat der bundesdeutsche Verordnungsgeber Gebrauch gemacht.

Ausnahmeregelung in Deutschland

Die Vermarktungsnormen für Eier (EiMarktV) wurden in Deutschland mit Wirkung vom 8.11.2024 mit der folgenden Ausnahme geändert: Eier dürfen ausnahmsweise in der ersten Packstelle gestempelt werden, wenn

  1. sich die Packstelle auf demselben Betriebsgelände wie die Produktionsstätte befindet. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) weist darauf hin, dass Produktionsstätte und Packstelle von unterschiedlichen Unternehmen betrieben werden dürfen.

  2. die Produktionsstätte über keine automatisierte Sammlung verfügt. Darunter sind solche Gerätschaften zu verstehen, die die Eier automatisiert auf 30er Lagen setzen. Der automatisierte Transport der Eier aus den Ställen wird hierunter nicht verstanden.

  3. eine Kennzeichnung in der Produktionsstätte aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Ein technischer Defekt im Sinne dieser Regelung ist regelmäßig nicht vorhersehbar. Das Unternehmen muss ohne schuldhaftes Zögern die notwendigen Maßnahmen zur Mängelbeseitigung ergreifen.

Anzeigepflichten

Für die ersten beiden Ausnahmen ist vor der erstmaligen Inanspruchnahme eine Anzeige beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, Fachbereich 82 per E-Mail 82-eier@lanuv.nrw.de oder Telefax (02361) 305- 59913 erforderlich und die Packstelle zu benennen, in die geliefert wird. Für die Ausnahme 3 ist in jedem einzelnen Fall eine Anzeige erforderlich.

Die Formulare für solche Anzeigen werden in Kürze auf der Internetseite des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz bereit gestellt. Die Anzeigen sind vom Unternehmer zu dokumentieren und aufzubewahren.

Mehr zu den Regelungen für die Vermarktung von Eiern in Nordrhein- Westfalen: https://www.lanuv.nrw.de/themen/marktueberwachung/tierischelebensmittel/

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