Wie das Stuttgarter Landwirtschaftministerium mitteilte, wurde in einem Putenmastbetrieb im Landkreis Schwäbisch-Hall das hochpathogene aviäre Influenzavirus vom Subtyp H5N1 nachgewiesen und durch das Friedrich-Loeffler Institut bestätigt.
Um eine Ausbreitung auf weitere Bestände zu verhindern, wurde der gesamte Geflügelbestand mit rund 8.700 Tieren bereits nach der Verdachtsmitteilung sofort gesperrt. Die Tiere des betroffenen Bestandes wurden gemäß Geflügelpest-Verordnung tierschutzgerecht getötet und der Tierkörperbeseitigung zugeführt. Die weiteren notwendigen Maßnahmen sind derzeit von den zuständigen Tiergesundheitsbehörden vor Ort in der Umsetzung.
Der betroffene Betrieb hatte seine Tiere in reiner Stallhaltung untergebracht. Die mögliche Ursache für den Eintrag des Virus in den Bestand wird derzeit durch das Landratsamt Schwäbisch Hall ermittelt. Die bereits am 10. März 2023 per Allgemeinverfügung verhängte Aufstallungspflicht im gesamten Landkreis Schwäbisch Hall bleibt nach Angaben des zuständigen Veterinäramtes weiter bestehen
„Biosicherheitsmaßnamen sind oberstes Gebot“
Im Zusammenhang mit dem aktuellen Seuchenausbruch wies Baden-Württembergs Landwirtschaftsminister Peter Hauk eindringlich auf die erforderlichen Biosicherheitsmaßnahmen hin: „Der Schutz des Geflügels und sonstiger gehaltener Vögel muss oberste Priorität haben. Das frühzeitige Ergreifen von vorbeugenden Maßnahmen minimiert das Risiko von Geflügelpestausbrüchen.“ Da die Geflügelpest in Europa im vergangenen Jahr ganzjährig und nicht nur saisonal festgestellt worden sei, sei es aktuell besonders wichtig, die Biosicherheitsmaßnahmen fortlaufend konsequent einzuhalten. „Dazu rufe ich die Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter nochmals eindringlich auf“, appellierte Hauk.
Kontakte mit Wildvögeln vermeiden
Das bedeute, dass bei Auslauf- und Freilandhaltungen direkte und indirekte Kontakte des Geflügels und sonstiger gehaltener Vögel mit Wildvögeln unbedingt verhindert werden müssten. Generell gelte, dass die nach dem Tiergesundheitsrecht vorgegebenen Biosicherheitsbestimmungen, wie beispielsweise Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen konsequent eingehalten werden.
Biosicherheit bedeute, dass die Geflügelhaltungen und Bestände sonstiger gehaltener Vögel, besonders auch von Hobby- und Freizeithaltungen, vor einem Seucheneintrag geschützt werden. Folgende Biosicherheitsmaßnahmen werden besonders empfohlen:
- kein direkter oder indirekter Kontakt gehaltener Tiere mit Wildvögeln
- Betreten der Haltungseinrichtungen nur mit stallspezifischer Kleidung bzw. Schutzkleidung einschließlich Wechsel des Schuhwerks
- Waschen der Hände mit Wasser und Seife vor dem Betreten und nach dem Verlassen der Haltungseinrichtung
- Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, die mit Geflügel in Berührung kommen können, für Wildvögel unzugänglich aufbewahren
- Füttern von Geflügel bei Auslauf- oder Freilandhaltung ausschließlich im Stall
- Tränken nur mit Leitungswasser
- betriebsfremde Personen und Haustiere von den Ställen fernhalten
- nur Zukauf gesunder Tiere aus unverdächtiger Herkunft