Grundeigentümer können einen Anspruch auf Erhöhung der Abschusspläne in angrenzenden Jagdrevieren haben, wenn ein zu hoher Wildbestand von dort auf ihren Flächen Schaden anrichtet und die Jagdbehörde nicht einschreitet.
Das zeigt ein Fall aus Bayern: Ein Waldeigentümer klagte, weil vom Spätherbst bis in den April rudelweise Rothirsche aus dem benachbarten Bundesforst in seinen Wald wechselten und erhebliche Schäden verursachten. Die Rotwilddichte war dort massiv überhöht. Der Waldeigentümer versuchte daher per Klage, eine Erhöhung der Abschusspläne für das Nachbarrevier zu erreichen. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof setzte er sich durch. Der Anspruch auf Erhöhung des Abschussplans ergibt sich aus §21 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes. Danach ist die Land- und Forstwirtschaft durch die Bejagung angemessen vor Wildschäden zu schützen. Ein überhöhter Wildbestand, der außerhalb eines Reviers zu erheblichen Schäden führt, kann daher nicht unberücksichtigt bleiben.
Der gesetzliche Schutzanspruch bestehe nach Ansicht des Gerichts nicht nur gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten in dem Revier, zu dem das Grundstück gehört, sondern kann auch angrenzende Reviere betreffen. Eigentümern stünden andernfalls keine Möglichkeiten zum Schutz ihres Grundeigentums vor Wild aus Nachbarrevieren zur Verfügung (Az: 19 BV 15.1021).
Rechtsanwalt Mandus Fahje, Schwerin