Frage:
Ich habe einen alten Ladewagen zu einem Planwagen umgebaut. Dieser hat einen aktuellen TÜV, ist versichert und versteuert und hat ein schwarzes Nummernschild. Außerdem liegt eine Ausnahmegenehmigung zur "besonderen Zulassung" vor. Wir fahren den Wagen ausschließlich zu privatem Zweck. Darf ich den Planwagen mit meinem T-Führerschein auch für "Spaßfahrten" auf öffentlichen Straßen wie bspw. bei Stadtumzügen, Dorffesten, Kindergartentagen oder OpenAir-Kinos nutzen?
Antwort:
In diesem Fall müssen sie mehrere Punkte beachten:
Zuallererst ist die Personenbeförderung auf Anhängern nach § 21 StVO grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Beförderung dem land- und forstwirtschaftlichen (lof) Zweck dient. D.h. wenn sie bspw. Saisonarbeiter zum Feld bringen oder die Beförderung zum Zweck einer Treibjagd erfolgt.
Im Rahmen von sogenannten Brauchtumsveranstaltungen wäre eine Personenbeförderung auf Anhängern unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Dies regelt die 2. Verordnung über Ausnahmen straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Was unter Brauchtumsveranstaltungen zu verstehen ist, kann regional variieren. Dazu zählen bspw. Fastnachtsumzüge und Schützenfeste oder die von ihnen genannten Stadtumzüge und Dorffeste. Maifahrten oder Vatertagstouren sowie private Spaßfahrten gehören nicht dazu. Außerdem ist die Personenbeförderung bei An- und Abfahrt zu Brauchtumsveranstaltungen nicht gestattet.
Sowohl bei Personenbeförderung zu lof Zecken als auch im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen ist keine weitere Ausnahmegenehmigung für den Planwagen notwendig. Außerdem ist zur Beförderung ein Führerschein der Klasse T ausreichend.
Private Fahrten
Der Einsatz des Planwagens zu privaten Ausflugsfahrten benötigen Sie neben der Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO eine weitere Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO. Diese erlaubt die Personenbeförderung. Da ihr Planwagen bereits zugelassen und versteuert ist, dürfte es in diesem Fall vereinfacht sein, die Genehmigung zu bekommen.
Zu diesem Fall sollten sie mit den Behörden die Führerscheinfrage klären. Die Führerscheinklasse T wäre für private Fahrten nicht gültig, weil kein lof Zweck vorliegt und es sich auch nicht, wie oben genannt, um eine Brauchtumsveranstaltung handelt. In diesem Fall könnte es zu einem Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis kommen.
Heinz Haarlammert
Polizeihauptkommissar a.D. und Referent für Verkehrssicherheit in der Land- und Forstwirtschaft
Ladbergen