Frage:
Ich habe Flächen von einer Erbengemeinschaft gepachtet. Einer hat ¾ der Flächen geerbt, zwei andere teilen sich das andere ¼. Die Erben wollen nun das Land verkaufen, ich würde gerne alles kaufen. Derjenige mit dem ¾ will das Land an mich verkaufen. Die zwei mit dem ¼ wollen auch verkaufen, allerdings nicht an mich.
Meine Fragen: Kann einer der Erben seinen Teil einzeln verkaufen oder müssen alle Erben dem Verkauf zustimmen? Haben die Erben ein gegenseitiges Vorkaufsrecht?
Antwort:
In einer Erbengemeinschaft haben die Erben grundsätzlich keine Verfügungsbefugnis über einzelne Teile der Flächen. So kann ein Erbe mit einem Anteil von 20 % nicht 2 von 10 ha verkaufen. Dies ist ein weit verbreiteter Irrtum. Verfügungen über die Flächen kann die Erbengemeinschaft nur mit gesamter Hand einheitlich treffen.
Verkauft werden können allerdings die Erbanteile mit der Folge, dass der Erwerber eines Erbanteils dann entsprechend in die Erbengemeinschaft eintritt. Dabei gibt es allerdings ein Vorkaufsrecht für die Mitglieder der Erbengemeinschaft. Im vorliegenden Fall: der ¾-Eigentümer hat gegenüber den ¼-Eigentümern ein Vorkaufsrecht und umgekehrt (§§ 2034, 2035 BGB).
Unsere Empfehlung: Wollen die beiden Erben mit dem ¼-Anteil, ihren Anteil veräußern, wäre es sinnvoll, dass der ¾-Eigentümer den ¼-Anteil mittels Vorkaufsrecht erwirbt, um Volleigentümer zu werden. Dann kann er die Fläche problemlos an Sie veräußern. Beim Verkauf des ¾-Anteils, haben die beiden Miterben zwar immer noch ein Vorkaufsrecht – das Risiko, dass sie dieses auch ausüben und Ihnen die Flächen dann verloren gehen, ist durch die o. g. Vorgehensweise aber zumindest minimiert.
Unser Experte: Rechtsanwalt Andreas Dehne, Elze