Frage des top agrar-Lesers
Wegen des Ukraine-Krieges und der Energiekrise hat das Wirtschaftsministerium bis Ende April 2023 die Höchstbemessungsleistung bei Biogas ausgesetzt. Viele Betreiber von Biogasanlagen sind jetzt verunsichert.
- Darf bei der Biogas-Endrechnung des Jahres 2023 die Höchstbemessungsleistung überschritten werden?
- Gibt es Sanktionen wenn bei der Jahresendrechnung die Höchstbemessungsleistung der Biogasanlage überschritten wird?
- Wie wird der Strom abgerechnet der über die Höchstbemessungsleistung erzeugt wird?
Antwort des top agrar-Experten
Unser Experte: Dr. Helmut Loibl, Rechtsanwalt, Paluka Rechtsanwälte Loibl Specht PartmbB, Regensburg, Bayern, www.paluka.de
Es ist unzutreffend, dass die Höchstbemessungsleistung nur bis Ende April 2023 ausgesetzt werde. Vielmehr hat § 100 Abs. 16 EEG 2021 für das gesamte Kalenderjahr 2023 die Höchstbemessungsleistung ausgesetzt. Damit darf – natürlich nur im Rahmen seiner Genehmigung – jeder Biogasbetreiber seine Leistung im Kalenderjahr 2023 voll ausfahren und erhält die entsprechende EEG-Vergütung, ohne jegliche Einschränkungen im Hinblick auf eine ansonsten geltende Höchstbemessungsleistung.
Allerdings gibt es auch Regelungen, die – § 100 Abs. 17 EEG 2021 – nur bis 30. April 2023 beschränkt waren: Hier geht es vor allem um den notwendigen Gülleeinsatz: Sofern bis Ende April 2023 der für den Güllebonus notwendige Gülleanteil nicht eingehalten wurde, entfällt der entsprechende Bonus nicht insgesamt, sondern nur für die einzelnen Kalendertage, in denen der Gülleanteil unterschritten wurde. Diese Regelung hat allerdings nichts mit der Höchstbemessungsleistung zu tun.
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