Bund und Länder werden die GAP-Regeln zur Stilllegung von 4% der Ackerfläche (GLÖZ 8) und Fruchtwechsel (GLÖZ 7) erst 2024 einführen. Im kommenden Jahr nutzen sie die von der EU-Kommission ermöglichten Ausnahmen. Auf den GLÖZ 8-Brachflächen können Landwirte dadurch Getreide, Sonnenblumen und Hülsenfrüchte anbauen. Die Flächen sind im Förderantrag zu benennen. Der Anbau von Mais, Soja und Kurzumtriebsplantagen ist nicht erlaubt, weil diese nicht vorrangig der Lebensmittelerzeugung dienen. Flächen, die bereits 2021 und 2022 stillgelegt waren, z.B. Blühstreifen als ökologische Vorrangflächen, sind von den Ausnahmen ausgeschlossen und sollen stillgelegt bleiben. Landwirte, die die Ausnahmen nutzen, können nicht an der Öko-Regelung 1a und b (weitere Stilllegung) teilnehmen. Den Fruchtwechsel wollen Bund und Länder ebenfalls für ein Jahr aussetzen. Erfolgt z.B. im Jahr 2022 der Anbau von Stoppelweizen, dann ist diese Fläche 2023 nicht vom Weizenanbau ausgeschlossen.
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Bund und Länder werden die GAP-Regeln zur Stilllegung von 4% der Ackerfläche (GLÖZ 8) und Fruchtwechsel (GLÖZ 7) erst 2024 einführen. Im kommenden Jahr nutzen sie die von der EU-Kommission ermöglichten Ausnahmen. Auf den GLÖZ 8-Brachflächen können Landwirte dadurch Getreide, Sonnenblumen und Hülsenfrüchte anbauen. Die Flächen sind im Förderantrag zu benennen. Der Anbau von Mais, Soja und Kurzumtriebsplantagen ist nicht erlaubt, weil diese nicht vorrangig der Lebensmittelerzeugung dienen. Flächen, die bereits 2021 und 2022 stillgelegt waren, z.B. Blühstreifen als ökologische Vorrangflächen, sind von den Ausnahmen ausgeschlossen und sollen stillgelegt bleiben. Landwirte, die die Ausnahmen nutzen, können nicht an der Öko-Regelung 1a und b (weitere Stilllegung) teilnehmen. Den Fruchtwechsel wollen Bund und Länder ebenfalls für ein Jahr aussetzen. Erfolgt z.B. im Jahr 2022 der Anbau von Stoppelweizen, dann ist diese Fläche 2023 nicht vom Weizenanbau ausgeschlossen.