Wir wohnen im Außenbereich und wollen ein altes Stallgebäude abreißen und an der Stelle neu bauen. Dort planen wir eine Altenteilerwohnung und Wohnungen für Saisonarbeitskräfte. Das Bauamt will uns eine Dienstbarkeit ins Grundbuch eintragen, sodass wir in den Wohnungen künftig nur Saisonarbeitskräfte und Auszubildende unterbringen dürfen. Wir wollen uns nicht so stark in der Nutzung einschränken lassen. Wer weiß, wie der Betrieb in zehn Jahren aufgestellt sein wird. Vielleicht brauchen wir dann keine Saisonarbeitskräfte mehr. Können wir den Eintrag im Grundbuch verhindern?
Wir wohnen im Außenbereich und wollen ein altes Stallgebäude abreißen und an der Stelle neu bauen. Dort planen wir eine Altenteilerwohnung und Wohnungen für Saisonarbeitskräfte. Das Bauamt will uns eine Dienstbarkeit ins Grundbuch eintragen, sodass wir in den Wohnungen künftig nur Saisonarbeitskräfte und Auszubildende unterbringen dürfen. Wir wollen uns nicht so stark in der Nutzung einschränken lassen. Wer weiß, wie der Betrieb in zehn Jahren aufgestellt sein wird. Vielleicht brauchen wir dann keine Saisonarbeitskräfte mehr. Können wir den Eintrag im Grundbuch verhindern?
Die vom Landratsamt geforderte Grunddienstbarkeit ist leider nicht zu beanstanden. Für ein freinutzbares Wohngebäude gibt es
genehmigungsrechtlich keine Grundlage. Im Außenbereich sind nur solche Wohnbebauungen zulässig, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen. Dies ist hier in der Form der Landarbeiterwohnung gegeben. Das Landratsamt will natürlich absichern, dass Sie diesen sogenannten Privilegierungstatbestand auch tatsächlich einhalten – und zwar auch in Zukunft. Deshalb fordert es grundbuchrechtlich ein Wohnungsbesetzungsrecht. Dies ist ein durchaus übliches Vorgehen. Rechtlich gesehen sind die geschaffenen Wohnräume also leider tatsächlich nur für die Nutzung als Landarbeiterwohnung zulässig.
RA Josef Deuringer, Meidert & Kollegen,
Augsburg