Lebt ein Ehepaar im Güterstand der Gütertrennung findet im Scheidungsfall gar kein Vermögensausgleich statt. Ein Landwirt behält seinen Betrieb und braucht gar keinen Ausgleich zahlen.
Im Fall der Gütergemeinschaft geht der Betrieb i.d.R. in das sogenannte Gesamtgut ein, wobei ein Landwirt den eingebrachten Hof bei Scheidung wieder in sein Alleineigentum zurücknehmen kann. Dabei muss er ähnlich wie bei der Zugewinngemeinschaft die Wertsteigerung von Betrieb und anderem Vermögen während der Ehezeit mit dem Ehepartner teilen. Die Bewertung des Hofes erfolgt dabei aber nicht zum Ertragswert, sondern zum Verkehrswert. Hinzu kommt, dass die Auseinandersetzung des Gesamtgutes als solches mitunter sehr kompliziert ist.