Wenn Sie Ihren Mitarbeitern Gutes tun wollen, können Sie Gutscheine verschenken. Der Clou dabei: bis zu einem Wert von 50 €/Monat zahlt Ihr Mitarbeiter dafür keine Einkommensteuer und Sozialabgaben. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt einige Unklarheiten geklärt. Künftig gilt:
- Gutscheine müssen zusätzlich zum Lohn sein (keine Lohnkürzung).
- Gutscheine mit einer Prepaid-Kreditkarten-Funktion sind nicht erlaubt.
- Ihr Mitarbeiter darf sich das Kartenguthaben nicht bar auszahlen lassen.
Um die geforderten Kriterien zu erfüllen, bieten sich zwei Lösungen an:
- Gutscheine für bestimmte Leistungen, z.B. Kraftstoff, Ladestrom usw.: Diese werden auch „limited range Gutschein“ genannt. Typisches Beispiel sind Tankkarten, die bei allen teilnehmenden Tankstellen, eingelöst werden können. Allerdings darf sich der Gutschein nur auf fahrzeugbezogene Waren- und Dienstleistungen beziehen („Alles was das Auto bewegt“).7
- Händlerbezogene Gutscheine: z.B. vom örtlichen Drogeriemarkt.8
Halten Sie sich nicht an die Vorgaben, stuft das Finanzamt den Gutschein als steuerpflichtigen Barlohn ein. Der Fiskus akzeptiert im Übrigen auch nicht klassische Amazon-Gutscheine. Vorsicht ist zudem geboten, wenn der Mitarbeiter den Gutschein selbst kauft und Sie ihm die Kosten erstatten. Auch hier geht das Finanzamt von „schädlichem“ Barlohn aus.
Steuerberater Thomas Geißler, LBD Landw. Buchführungsdienst GmbH, Kanzlei Augsburg