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Hofstelle gemeinsam mit Nichtlandwirt kaufen?

Lesezeit: 2 Minuten

Mein Bruder, ein Vollerwerbslandwirt, hat 2015 eine landwirtschaftliche Hofstelle mit ein paar Hektar arrondiertem Land gekauft. Ich möchte ihm gerne 50% abkaufen, da wir beide dort wohnen wollen. Mein Bruder ist einverstanden. Nur das Landwirtschaftsamt macht mir Probleme, weil ich kein Landwirt bin. Es kann sein, dass die 50% von meinem Bruder dann an einen anderen Landwirt gehen. Welche Möglichkeit habe ich, um die Flächen sicher zu erwerben?


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Mein Bruder, ein Vollerwerbslandwirt, hat 2015 eine landwirtschaftliche Hofstelle mit ein paar Hektar arrondiertem Land gekauft. Ich möchte ihm gerne 50% abkaufen, da wir beide dort wohnen wollen. Mein Bruder ist einverstanden. Nur das Landwirtschaftsamt macht mir Probleme, weil ich kein Landwirt bin. Es kann sein, dass die 50% von meinem Bruder dann an einen anderen Landwirt gehen. Welche Möglichkeit habe ich, um die Flächen sicher zu erwerben?


Das Vorkaufsrecht für andere Landwirte besteht in Ihrem Fall nicht. Nach dem Reichssiedlungsgesetz (RSiedlG) besteht kein Vorkaufsrecht, wenn der Käufer mit dem Verkäufer, hier Ihr Bruder, in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt ist.


Die Übertragung eines Miteigentumsanteils ist grundsätzlich ein genehmigungspflichtiger Vorgang. Wenn die Genehmigungsbehörde die Genehmigung versagt, müsste hiergegen geklagt werden. Dies hat jedoch noch nichts mit dem Vorkaufsrecht zu tun.


Wollen Sie ganz sicher gehen, können Sie auch den Entwurf des Kaufvertrages zur Genehmigungsbehörde schicken. Nach RSiedlG kann die Behörde die Genehmigung auch schon vor Beurkundung des Rechtsgeschäfts erteilen. Das heißt, der Notar erstellt den Entwurf eines Vertrages und leitet diesen ohne Unterschriften der Parteien der Genehmigungsbehörde zu.


Sie könnten sich auch ein umfassendes Nießbrauchrecht von Ihrem Bruder zu Ihren Gunsten bestellen und im Grundbuch eintragen lassen. Auch hierfür muss die Behörde die Genehmigung erteilen. Wirtschaftlich erreichen Sie damit ein ähnliches Ergebnis, wie die Beteiligung durch hälftigen Kauf.RA Josef Deuringer, Meidert & Kollegen, Augsburg

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