Wird das Auto ohne eigenes Verschulden bei einem Unfall beschädigt, muss die Versicherung des Unfallverursachers die Reparaturkosten begleichen.
Und zwar auch dann, wenn es sich um ein „älteres Schätzchen“ handelt, das der Fahrzeughalter gar nicht oder nur teilweise repariert. Diese sogenannte fiktive Schadensabrechnung ist durchaus zulässig. Der Versicherung muss der Geschädigte lediglich einen Kostenvoranschlag einer Kfz-Werkstatt oder ein Gutachten eines Sachverständigen vorlegen. Einer Rechnung bedarf es nicht.
Das bestätigte jetzt das Amtsgericht Düsseldorf. Das Gericht gab einem Unfallgeschädigten recht, der sein Auto privat reparieren ließ. Von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers forderte er die Erstattung der Nettoreparaturkosten auf Basis eines Gutachtens.
Die verweigerte die Zahlung ohne Vorlage der Rechnung. Das Amtsgericht entschied nun, dass der Geschädigte die Rechnung nicht vorlegen müsse. Laut Urteil hätte dieser nur dann eine Reparaturrechnung einreichen müssen, wenn er auf die Erstattung der Mehrwertsteuer bestanden hätte (Az: 40 C 134/20).