Ein nichtehelicher Lebenspartner kann nur sehr eingeschränkt Unterhalt fordern – und zwar lediglich, wenn er gemeinsame minderjährige Kinder betreut. Gesetzlich geregelt ist nur, dass der Partner für mind. drei Jahre nach Geburt des Kindes einen Unterhaltsanspruch hat. Danach liegt es im Ermessen der Familienrichter, wobei auch hier die (Nicht-)Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen sind.
Der Unterhaltsanspruch richtet sich nach dem Nachteil, den der Ex-Partner wegen der Kindesbetreuung hat. Man vergleicht – vereinfacht – das Einkommen vor und nach Geburt des Kindes. Die Differenz ist der sog. Unterhaltsbedarf, wobei auch hier geprüft wird, ob der Unterhaltspflichtige diesen überhaupt leisten kann. Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt wie beim Ehegattenunterhalt mtl. 1200 €.