Ein Mutterkuhhalter hielt 100 Rinder von Dezember bis März in einem Folientunnel, den Rest des Jahres weideten die Tiere beim Nachbarn. Dieser produzierte auch das Winterfutter, führte die Tiere und erhielt die Zahlungsansprüche und Fördermittel für die Flächen. Die Tierhaltung lief als Gewerbe, ein 12-jähriger Vertrag sicherte die Weidenutzung.
Doch dieses Konzept erkannte die Behörde nicht als landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Baugesetzbuches an und verbot die Nutzung des Folientunnels, auch wenn dieser nach den Wintermonaten wieder abgebaut wird. Zu Recht, so das Verwaltungsgericht Cottbus: Ohne Fläche gebe es hier keine Privilegierung im Baurecht (Az: 3 K 418/18).