Die Pächter haben beim Verkauf der Pachtsache nach Grundstückverkehrsgesetz keine Mitspracherechte. Das bestätigt auch Rechtsanwalt John Booth aus Schwerin: „Wer als Pächter beim Verkauf von Flächen gefragt werden will, muss mit dem Grundstückseigentümer ein Vorkaufsrecht vereinbaren.“
Ebenso bestätigt er, dass auch ein Pferdebetrieb ein landwirtschaftlicher Betrieb sein kann. Booth erklärt: „Gibt es ein tragfähiges Konzept, schützt das Grundstückverkehrsgesetz alle Landwirte, sofern sie leistungsfähig sind“, dazu komme: „Nur, weil ein Betrieb noch nicht existiert, kann man die Genehmigung nicht verweigern, wenn im Genehmigungsverfahren nachgewiesen und glaubhaft gemacht wird, dass mit dem Landerwerb ein leistungsfähiger Betrieb eingerichtet werden soll.“
Kritisch sieht er aber, dass das Gesetz eine Kontrolle der Umsetzung des Konzeptes durch die Genehmigungsbehörde eigentlich nicht vorsieht. „Der Nachweis einer dauerhaften Bewirtschaftung nach dem Kauf wäre ein Punkt, den die Länder bei der Neuregelung ihrer Grundstückverkehrsgesetze aufgreifen könnten,“ so die Anregung. Für wünschenswert hält Booth außerdem eine allgemein verbindliche Richtschnur der Politik dazu, was genau als zu schützende Agrarstruktur gilt.
Bei den dringend notwendigen Anpassungen des Bodenrechtes stockt es allerdings gewaltig: Seit 2006 ist nicht mehr der Bund, sondern jeweils die Länder für eine Neuregelung des Bodenrechtes zuständig. Nur Baden-Württemberg hat bereits ein eigenes Agrarstruktursicherungsgesetz umgesetzt. Für Booth ist der Ansatz dort grundsätzlich richtig: GrstVG, Reichssiedlungsgesetz und Landpachtverkehrsgesetz wurden in einem Gesetz zusammengefasst. In Thüringen und Brandenburg gibt es aktuell Initiativen für neue Regelungen.