Sattelanhänger sind nicht von der Kfz-Steuer befreit. Das hat der Bundesfinanzhof nun endgültig entschieden. Der klagende Landwirt setzte einen Sattelanhänger der Fahrzeugklasse 04 und Aufbauart DA ein.
Das Hauptzollamt schickte ihm einen Steuerbescheid, gegen den er erfolglos Einspruch erhob. Sowohl das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof (BFH) als höchste Steuerinstanz haben eine Befreiung abgelehnt.
Nach Auffassung des BFH können zwar in der Landwirtschaft verwendete Anhänger von der Kfz-Steuer befreit werden. Dies gilt aber nicht bei Sattelanhängern (BFH, Urteil vom 12.11.2020, Az.: IV R 36/19). Steuerberater Ralf Stephany, Parta Bonn
Warum ein Sattelanhänger in einem landwirtschaftlichen Betrieb anders als ein herkömmlicher Anhänger behandelt wird, lässt sich mit Logik nicht erklären. Schuld an dem Schlamassel ist der Gesetzgeber. Er hat widersprüchliche Formulierungen ins Gesetz aufgenommen, die nun den Landwirten auf die Füße fallen.
Wenn der Gesetzgeber nicht an Glaubwürdigkeit verlieren will, sollte er nachbessern.
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