Meine Schweinemast auf Teilspalten ist beim QS-Audit durchgefallen. Die Spalten haben eine Schlitzbreite von 20 mm, statt der geforderten 18 mm. QS verlangt nun von mir, dass ich die Spalten austausche. Ich habe von einem Gerichtsurteil aus 2014 gehört. Dieses besagt, dass aus Sicht des Tierschutzes keine 18 mm breiten Spalten verlangt werden können. Kann ich mich auf das Urteil beziehen und die Forderung der QS abweisen?
Das Problem der Spaltenbreite auf Teilspaltenböden bleibt juristisch umstritten. Zwar hat es am 27.5.2014 einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes NRW gegeben. Dieser stellte jedoch nur für den konkreten Einzelfall fest, dass eine Spaltenbreite von 18 mm bei Teilspaltenboden aus Sicht des Tierschutzes nicht verlangt werden kann. Es gibt jedoch auch andere Urteile. Beispielsweise entschied das Verwaltungsgericht Freiburg am 11.11.2014 genau andersherum.
Unabhängig von der Rechtsprechung gilt weiterhin, dass sich an den Vorschriften der Tierschutznutztierhaltungsverordnung und damit an der gesetzlichen Grundlage für die QS-Zertifizierung nichts geändert hat. Zudem hat die QS GmbH der IQ-Agrar GmbH als wesentlicher Bündler vieler Ferkelerzeuger und Mäster in Nordwestdeutschland vor kurzem mitgeteilt, dass auch künftig im QS-System Spaltenweiten über 18 mm nicht erlaubt sind. Daher können Sie die QS-Auditierung nicht beanstanden.
RAin Sonja Friedemann, WLV, Münster