Variante 1: Müller kauft den Schlepper, ohne einen IAB zu bilden, und schreibt die Maschine ab.
Variante 2: Müller hat vor dem Schlepperkauf, im Wirtschaftsjahr 2015/2016, einen IAB in Höhe von 40000 € gebildet (40 % von 100000 €). Diesen setzt er noch im gleichen Wirtschaftsjahr gewinnmindernd ab. Im Wirtschaftsjahr 2018/2019 kauft er den Schlepper für 100000 € (netto). Nun muss er den IAB gewinnerhöhend auflösen und versteuern. Der Buchwert des Schleppers bleibt in diesem Fall unangetastet. Er wird über zehn Jahre mit 10000 €/Jahr abgeschrieben.
Variante 3: Müller zieht nach dem Kauf des Schleppers den IAB vom Buchwert des neuen Schleppers ab, anstatt diesen auf den Gewinn seines Betriebes aufzuschlagen. Der Gewinn und die Steuerzahlung steigen nicht so schlagartig wie in Variante 1 an. Es sind jedoch nur noch 60000 € Buchwert vorhanden, weshalb die Abschreibung auf 6000 €/Jahr sinkt.
Variante 4: Müller bildet den IAB. Er entscheidet sich Jahre später gegen den Kauf des Schleppers. Den IAB muss er daher rückwirkend im Wirtschaftsjahr 2015/2016 auflösen.