Die Frühjahrsarbeiten laufen auf vollen Touren. Aber was gilt eigentlich, wenn ein Mountainbiker die aufwachsende Wiese durchpflügt oder Spaziergänger auf dem Acker ein Fotoshooting machen?
Geregelt sind diese Fragen zumeist in den Naturschutz- und Waldgesetzen der einzelnen Bundesländer. Dabei gilt z.B. in Bayern, Baden-Württemberg, Niedersachsen und NRW ein Betretungsverbot in der Nutzzeit, also mindestens zwischen Aussaat und Ernte bzw. während des Aufwuchses oder der Beweidung – unabhängig davon ob die Fläche eingezäunt ist oder nicht. In Schleswig-Holstein ist das Betreten von Nutzflächen grundsätzlich verboten. Im Ergebnis gelten die Regeln übrigens oft auch für Hunde, dies und auch ein Leinenzwang ist aber nicht immer ausdrücklich geregelt.
Wohl geregelt ist, dass Reiter und Radfahrer in der Regel nur geeignete (auch private) Straßen und Wege nutzen dürfen. In Baden-Württemberg müssen diese eine Mindestbreite von zwei Metern haben. Inwieweit gerade das Reiten in Wald und Flur nur auf gekennzeichneten Wegen erlaubt ist, ist in den einzelnen Bundesländern im Detail unterschiedlich geregelt.