„Gilt das Vermieten der Stellplätze als dienende Nebenanlage, können Risiken in der landwirtschaftlichen Betriebshaftpflicht mitversichert werden – beitragsfrei oder zu einem geringen Aufpreis. Bevor die ersten Gäste kommen, sollte man das mit dem Versicherungsmakler klären“, erklärt Bernhard Post, Versicherungsexperte beim Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband. Er ergänzt: „Abstände zu Bauten, Brand-, Tier- und Seuchenschutz sollten Landwirte immer beachten.“
Steuerlich gelten ähnliche Regeln wie bei Ferienwohnungen: „Auf die Mieteinnahmen fallen 7% Umsatzsteuer an, die auch pauschalierende Landwirte abführen müssen“, macht Steuerberater Arno Ruffer von der BSB-Steuerberatung in Münster deutlich. Im Gegenzug dürfen sich die Landwirte die Umsatzsteuer aus den Kosten für die Anlage der Stellplätze erstatten lassen. Der Gewinn aus der Vermietung gilt als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, so Ruffer.-kk-