Die Aussagen zur Beförderungsdauer und dem Platzbedarf beim Tiertransport möchte ich korrigieren bzw. ergänzen:
Zu Frage 1 (Zulässigkeit): Bei der gestellten Frage ging es nicht um die zulässige Beförderungsdauer, sondern um die Zulässigkeit eines vorzeitigen Ladens der Schweine, um die Nachbarn nicht zu stören. Diese Frage muss klar mit nein beantwortet werden, da nach der VO (EU) 1/2005 (VO über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen) Artikel 3 Nr. a eine Beförderung immer so kurz wie möglich zu halten ist. Dies ist bei Ladung der Schweine am Vorabend mit anschließendem Verbleib auf dem Transportfahrzeug nicht gegeben. Gemäß der Verordnung sowie der Tierschutztransport-Verordnung dürfen Schlachttiertransporte grundsätzlich maximal acht Stunden dauern. Ausnahmen gelten für Spezialfahrzeuge. Die Ver- und Entladezeiten werden hier mitgerechnet: Der Transport beginnt mit dem Aufladen des ersten Tieres und endet mit dem Abladen des letzten Tieres.
Auf die aktuelle Änderung der Tierschutztransport-Verordnung zu nationalen Schlachttiertransporten bei Temperaturen > 30°C (zu keinem Zeitpunkt während der Beförderung) wird hingewiesen. Sofern dies nicht sichergestellt ist, darf die Beförderung nicht länger als 4,5 Stunden dauern. Diese Regelung gilt ab dem 1. Januar 2022.
Zu Frage 2 (Platzangebot): Die Vorgaben für den nötigen Platzbedarf auf dem Transportanhänger ergeben sich aus § 9 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 4 der Tierschutztransport-Verordnung. Danach gelten folgende Mindestbodenflächen:
- Schweine bis 110 kg Lebendgewicht: mind. 0,5 m2 je Tier.
- Schweine bis 120 kg Lebendgewicht: mind. 0,55 m2 je Tier.
- Schweine über 120 kg Lebendgewicht: mind. 0,7 m2 je Tier.
Hieraus ergibt sich für 50 Schweine bis 120 kg Lebendgewicht eine Mindestbodenfläche von 27,5 m2.
Anja Miebach, Veterinärdirektorin Kreis Borken, 46325 Borken, NRW