Nach der Trennung vom Ehemann hob die Ehefrau ohne Zustimmung ihres Mannes insgesamt gut 126000 € von zwei gemeinsamen Konten ab und räumte damit beide Konten fast leer. Nachdem der inzwischen geschiedene Ehemann seine Frau vergeblich aufgefordert hatte, die Hälfte des Betrages zurückzugeben, klagte er und bekam Recht vom Oberlandesgericht Brandenburg.
Die Richter führten aus, dass Guthaben auf Gemeinschaftskonten beiden Eheleuten zu gleichen Anteilen gehören, außer sie regelten dies mit der Bank anders. Hebe ein Partner mehr als die Hälfte des Guthabens ab, könne man bei intakter Ehe i.d.R. davon ausgehen, dass der Betrag für gemeinsame Zwecke ausgegeben werde und von einem Verzicht auf gegenseitige Ansprüche ausgehen. Gebe jedoch ein Partner das Geld rücksichtslos für eigene Zwecke aus und enttäusche das Vertrauen des anderen, müsse er auch während der Ehe Ausgleich zahlen. Das gelte erst recht für den Fall der Trennung (Az.: 9 UF 5/21).