Nach einem durch einen Unfall verursachten Oberschenkelhalsbruch verlangte ein 68 Jahre alter Mann von seiner privaten Unfallversicherung eine Rente von 750 € pro Monat. So war es vertraglich für den Fall eines unfallbedingten Invaliditätsgrades von mindestens 50% vereinbart. Die Unfallversicherung lehnte jedoch ab, weil das gebrochene Bein schon vor dem Unfall nur noch eingeschränkt funktionstüchtig gewesen sei. Daraufhin klagte der Versicherungsnehmer.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied gemäß der zwei von der Versicherung vorgelegten Gutachten aber zunächst gegen das Unfallopfer. Einen Beweisantrag des Geschädigten mit Antrag auf eine gerichtliches Sachverständigen-Gutachten berücksichtigten die Richter nicht.
Dies rügte das Oberlandesgericht Nürnberg: Den Beweisantrag des Klägers zu übergeben, sei ein gravierender Rechtsfehler. Denn wenn ein konkreter Invaliditätsgrad ermittelt werden müsse, sei ein medizinisches Gutachten unumgänglich. Das Landgericht hätte das Sachverständigengutachten insbesondere nicht mit der Begründung für überflüssig erklären dürfen, dass das Gegenteil bereits durch Privatgutachten der Versicherung feststehe. Denn eine sachgerechte Beweiswürdigung könne und dürfe erst dann erfolgen, wenn alle nötigen Beweismittel ausgeschöpft seien (Az.: 8 U 1139/21).