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Was passiert mit Zahlungsansprüchen bei Pachtkündigung?

Lesezeit: 2 Minuten

Ich habe im Jahre 2011 eine 5 ha große Fläche an einen Kaufmann, der einen Pferdehof bewirtschaftet, verpachtet. In dem Pachtvertrag steht folgender Satz: „Der Pächter verpflichtet sich, die ihm übertragenen Zahlungsansprüche bei Beendigung des Pachtverhältnisses auf den Nachbewirtschafter unentgeltlich zu übertragen“. Meine Frage: Wenn ich jetzt den Pachtvertrag kündige, gilt diese Abmachung dann bei der heutigen Gesetzeslage auch noch?


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Ich habe im Jahre 2011 eine 5 ha große Fläche an einen Kaufmann, der einen Pferdehof bewirtschaftet, verpachtet. In dem Pachtvertrag steht folgender Satz: „Der Pächter verpflichtet sich, die ihm übertragenen Zahlungsansprüche bei Beendigung des Pachtverhältnisses auf den Nachbewirtschafter unentgeltlich zu übertragen“. Meine Frage: Wenn ich jetzt den Pachtvertrag kündige, gilt diese Abmachung dann bei der heutigen Gesetzeslage auch noch?


Sie haben 2011 einen Pachtvertrag als Verpächter abgeschlossen, in dem geregelt ist, dass Ihr Pächter verpflichtet ist, die ihm übertragenen Zahlungsansprüche bei Beendigung des Pachtverhältnisses unentgeltlich auf den Nachbewirtschafter zu übertragen. Wenn Sie jetzt den Pachtvertrag kündigen, ist diese Regelung zwar noch wirksam, läuft aber ins Leere. Das liegt daran, dass die Zahlungsansprüche mit Ablauf des Jahres 2022 gänzlich abgeschafft werden. Nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen (GAP-Direktzahlungen-Gesetz) wird die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit (Basisprämie) ab dem Jahr 2023 nicht mehr auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen gewährt. Das bedeutet, dass in Zukunft der Bewirtschafter der Flächen seine Direktzahlungen unter Angabe der entsprechenden Flächen beantragen kann, dafür aber nicht mehr nachweisen muss, Inhaber von Zahlungsansprüchen zu sein. Die Zahlungsansprüche werden annulliert.


Folglich wird Ihr Pächter bei Beendigung der Pacht nicht mehr imstande sein, die Zahlungsansprüche zu übertragen, denn es gibt sie nicht mehr. Für den Nachbewirtschafter ist dies allerdings kein Nachteil, denn er kann – wie schon beschrieben – die Direktzahlungen ohne Zahlungsansprüche beantragen.


RA Hubertus Schmitte, WLV Münster

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