Wenn ich zulassungsfreie landwirtschaftliche Anhänger nutze, muss ich an diesen an der Rückseite des Anhängers ein Wiederholungskennzeichen anbringen. Das Kennzeichen des Anhängers muss aber nicht identisch mit dem ziehenden Fahrzeug sein.
Was kann versicherungsrechtlich passieren, wenn ich einen zulassungsfreien Anhänger (z.B. Güllefass) an meinen Nachbarn verleihe? Muss er dann ein Kennzeichen von seinem Schlepper an dem Anhänger anbringen?
Sie haben recht, verleihen Sie Ihren zulassungsfreien Anhänger, muss Ihr Nachbar ein Wiederholungskennzeichen von seinem Schlepper anbringen. TÜV- und Zulasssungsplakette sind aber nicht erforderlich. Ansonsten müsste er bei einem Verstoß mit mindestens 60 € plus Verwaltungsgebühren (kein Punkt in Flensburg) rechnen. In einigen Fällen haben Kontrollbeamte sogar Anzeige wegen Kennzeichenmissbrauchs erstattet.
Ein Grund dieses Gesetzes ist, dass sich der verantwortliche Halter zu jeder Zeit ermitteln lässt, falls dieser z.B. Fahrerflucht begeht, wie in diesem Beispiel: Ein Anhänger gerät an einen parkenden Pkw und verursacht einen Schaden. Der Schlepperfahrer hat dies nicht bemerkt und setzt die Fahrt fort. Ein Zeuge konnte aber das Kennzeichen vom Anhänger ablesen, sodass die Polizei den Halter schnell ausfindig machte. Ihr Nachbar sollte sich einfach ein weiteres Wiederholungskennzeichen anschaffen. Das kostet ca. 8 €. Wenn er sich dann von Ihnen einen Anhänger oder ein Güllefass leiht, nimmt er einen Kennzeichenwechsel vor.
Bei einem Verkehrsunfall tritt automatisch die Kfz-Versicherung des ziehenden Fahrzeugs ein.
Heinz Haarlammert,Polizeihauptkommissar a.D., Ladbergen