Zu den Wildschäden gehören Schäden durch Schalenwild, wie z.B. Rot- oder Schwarzwild, durch Kaninchen und Fasane. Schäden durch Hasen und Tauben werden dagegen nicht ersetzt. Ersetzt werden Schäden an der Grundstückssubstanz, am Aufwuchs, am bereits eingearbeiteten Saatgut und an dem vorrübergehend auf der Fläche zum zeitnahen Abtransport zwischengelagertem Erntegut.
Schadenersatzpflichtig ist zunächst die Jagdgenossenschaft oder ggf. der Eigenjagdbesitzer. Die Haftung wird zwar i.d.R. auf den Jagdpächter übertragen, aber nicht immer und nicht immer vollständig. So kommt es vor, dass nur eine begrenzte Übernahme der Wildschäden durch den Pächter, z.B. eine Deckelung, vereinbart wurde oder Fehler in der Übernahmevereinbarung gemacht wurden. Für Schäden, die deshalb nicht vom Jagdpächter übernommen werden, haftet dann die Jagdgenossenschaft.
In Mecklenburg-Vorpommern gibt es zusätzlich eine Wildschadenausgleichskasse, in der Jagdgenossenschaften, Eigenjagdbesitzer, Jagdpächter und Landwirte als (Zwangs-)Mitglieder zusammengefasst werden. Aus den Mitgliedsbeiträgen werden Maßnahmen zur Verhütung von Wildschäden finanziert und geschädigten Mitgliedern auf Antrag bis zu 90% des Wildschadens ersetzt. Da die Ausgleichskasse revierübergreifend arbeitet, ist das Kostenrisiko für die Mitglieder weiter gestreut.