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Ab 2023 gibt es ein Register für GbRs

Rund 15 % der landwirtschaftlichen Betriebe in Deutschland sind eine GbR. Auf diese Rechtsform kommen ab 2023 einige Änderungen zu. Das sind die Vorteile und das müssen bestehende GbRs beachten!

Lesezeit: 7 Minuten

Unser Autor: Rechtsanwalt Dr. Carlo Thiel, Partner der Kanzlei Geiersberger Glas aus Rostock.

Das Personengesellschaftsrecht wird derzeit modernisiert. Ab 2023 soll es u.a. neue Regeln für GbRs geben. Was sind die wichtigsten Punkte für Landwirte?

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Thiel: Die wichtigsten Änderungen für Landwirte ergeben sich aus meiner Sicht in der lange überfälligen gesetzlichen Verankerung der Rechtsfähigkeit und der Schaffung eines amtlichen Registers für GbRs, das bisher Personenhandelsgesellschaften und Körperschaften vorbehalten war.

Wie funktioniert das Register?

Thiel: Anders als im Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister ist der Eintrag in das neue Gesellschaftsregister zunächst freiwillig. Verpflichtend wird die Eintragung aber, wenn die GbR selbst ein eintragungsfähiges Recht, wie etwa Eigentum an einem Grundstück oder Geschäftsanteile an einer GmbH besitzt. Durch die Eintragung wird eine GbR zur eingetragenen GbR (eGbR).

Benötigt man für die Eintragung eine Unterschriftsbeglaubigung des Notars?

Thiel: Ja. Der Gesetzentwurf sieht einen neuen § 707b BGB vor, der verschiedene Normen des Handelsgesetzbuches für entsprechend anwendbar erklärt. Dazu gehören auch die §§ 10 bis 12 HGB. Nach Letzterem sind Anmeldungen zur Eintragung elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen – also mittels Unterschriftsbeglaubigung beim Notar.

Entstehen Kosten für die Eintragung?

Thiel: Ja, auch Eintragungen im Gesellschaftsregister werden in ähnlichem Umfang wie die Eintragungen einer KG beim Handelsregister Gebühren auslösen.

Welche Daten stehen im Register?

Thiel: Laut jetzigem Entwurf steht im Register der Name, Sitz und die Anschrift der Gesellschaft. Von den Gesellschaftern sind bei natürlichen Personen die Namen, Vornamen, Geburtsdaten und Wohnort erforderlich; bei Gesellschaften deren Firma oder Namen, Rechtsform, Sitz und, soweit gesetzlich vorgesehen, Register und Registernummer. Dazu kommt die Angabe der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter sowie eine Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist.

Die Beteiligungsquote der Gesellschafter ist nach aktuellem Stand nicht anzumelden. Dies betrifft jedoch nur das neue Gesellschaftsregister. Nach dem aktuellen Gesetzentwurf ist vorgesehen, dass auch das Transparenzregister angepasst wird. Bislang sind GbRs von einer Veröffentlichungspflicht im Transparenzregister ausgenommen. Dies wird sich zukünftig für im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaften ändern.

Auch diese werden dann den sogenannten wirtschaftlich Berechtigten, also eine Person, die mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 25 % an der Gesellschaft beteiligt ist oder auf andere Weise beherrschenden Einfluss auf sie ausübt, melden müssen. Diese Pflicht wird zukünftig auch dann als erfüllt gelten, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten aus dem Gesellschaftsregister ergeben.

Wo liegt der Vorteil der Registrierungspflicht?

Thiel: Die Registrierung der GbR in einem öffentlichen, amtlichen Register sorgt für mehr Transparenz im Geschäftsverkehr. Mussten bislang die Gesellschafter den Bestand und die Zusammensetzung der Gesellschaft sowie die Vertretungsverhältnisse mühsam persönlich zusammentragen und im Zweifel mittels Vorlage von Gesellschaftsverträgen und -beschlüssen nachweisen, reicht es zukünftig, sich mittels eines Auszuges aus dem Gesellschaftsregister zu legitimieren.

Die Teilnahme am Rechtsverkehr, z.B. beim Erwerb von Grundstücken oder grundbuchlichen Rechten sowie im Bereich des Gesellschaftsrechts wird einfacher. Ferner wird es möglich sein, dass im Register eingetragene Gesellschaften auch außerhalb Deutschlands ihre Geschäftstätigkeit ausüben können.

Was ist bei bestehenden GbR-Verträgen zu beachten?

Thiel: Zunächst einmal ist festzustellen, dass die Modernisierung des Gesetzes das festschreibt, was bereits seit Jahren in vielen GbR-Verträgen geregelt ist, nämlich der Wille der Gesellschafter dauerhaft am Rechtsverkehr teilnehmen zu wollen – die Abkehr von der ursprünglich erdachten Gelegenheitsgesellschaft zu einer auf Dauer angelegten Gesellschaft mit Rechtsfähigkeit.

Im Übrigen bezweckt der Gesetzesentwurf die Aufrechterhaltung der Gestaltungs- und Formfreiheit von GbR-Verträgen, um die Vielseitigkeit und Flexibilität dieser Gesellschaftsform zu bewahren. Der Entwurf des neuen § 708 BGB „Gestaltungsfreiheit“ schreibt dies sogar ausdrücklich vor. Die Neuregelungen sollen weniger das bestehende Recht der GbR verändern, als vorhandene Rechtsunsicherheiten und Zweifelsfälle beheben!

Müssen bestehende GbRs sich sofort eintragen lassen?

Thiel: Soweit bereits Eintragungen z.B. im Grundbuch vorhanden und diese zutreffend sind, ergeben sich keine Änderungspflichten. Auch bei geringfügigen Änderungen, etwa wenn ein Gesellschafter geheiratet hat oder sich auf andere Weise eine Namensänderung ergibt, soll diese durch das Grundbuchamt korrigiert werden, ohne dass die GbR zunächst im Gesellschaftsregister einzutragen ist.

Ändert sich jedoch z.B. der Gesellschafterbestand, hat dies die Verpflichtung zur Folge, dass die Gesellschaft zunächst zum Gesellschaftsregister anzumelden und sodann die Eintragung der Gesellschaft mit den aktuellen Verhältnissen im Grundbuch zu berichtigen ist.

Dazu ein Beispiel: Die bislang aus A, B und C bestehende GbR nimmt beispielsweise per 01.07.2023 D als weiteren Gesellschaft mit auf. War in diesem Fall bislang das Grundbuch zu berichtigen, weil gem. § 47 Abs. 2 GBO auch die Gesellschafter einzutragen waren, muss zukünftig zunächst die GbR zum Gesellschaftsregister angemeldet werden. Erst dann kann beim Grundbuchamt die Änderung angemeldet werden. Eingetragen wird nach neuem Recht nur noch die eGbR, denn die Gesellschafter ergeben sich aus dem Gesellschaftsregister.

Eine Veränderung bei Verträgen dürfte sich nach aktuellem Erkenntnisstand nicht zwangsläufig ergeben, da die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft erhalten bleibt. Allerdings wird auch hier die Aufnahme der Gesellschafter in Zukunft überflüssig werden, wenn die GbR im Register eingetragen ist.

Wann müssen Änderungen im Register gemeldet werden?

Thiel: Wird der Name der im Gesellschaftsregister eingetragenen GbR geändert, der Sitz an einen anderen Ort verlegt oder die Anschrift oder die Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters verändert, ist dies zur Eintragung in das Register anzumelden. Auch das Ausscheiden eines Gesellschafters und der Eintritt eines neuen Gesellschafters sind zur Eintragung anzumelden. Die Anmeldungen sind – ähnlich wie bei Personenhandelsgesellschaften – von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken.

Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf auch einige weitere klarstellende Regelungen, etwa einen neuen § 711 BGB zur Übertragung von Gesellschaftsanteilen, die nach wie vor der Zustimmung der anderen Gesellschafter bedarf. Klarstellend wurde kodifiziert, dass die Gesellschaft selbst keine Anteile erwerben kann und dass für den Fall einer Regelung im Gesellschaftsvertrag Erben einem verstorbenen Gesellschafter entsprechend ihrer Erbquote nachfolgen. § 712a BGB regelt nunmehr ausdrücklich, dass im Falle des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters das Vermögen an der Gesellschaft dem letzten Gesellschafter im Wege der Gesamtrechtsnachfolge anwächst, wenn dieser sich bis dahin gegenüber dem vorletzten Gesellschafter zur Übernahme bereit erklärt hat.

Ändert das neue Recht etwas an der Rechtslage, wenn einer der Gesellschafter stirbt?

Thiel: Hier gibt es eine entscheidende Änderung. Bislang führte der Tod eines Gesellschafters zur Auflösung der GbR, wenn sich keine sog. Fortsetzungsklausel im GbR-Vertrag befand. Da das neue Recht den Fokus von der Gelegenheitsgesellschaft hin zur Dauerhaftigkeit lenkt, ist dies zukünftig nicht mehr der Fall.

Der Gesellschafter scheidet aus, die Gesellschaft wird von den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt. Geht der Anteil eines Gesellschafters aufgrund einer Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag auf seinen Erben über, so wird diesem – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag – der Wechsel in die Stellung eines Kommanditisten oder das sofortige Ausscheiden aus der Gesellschaft unter Beschränkung seiner Haftung ermöglicht.

Was sind die Rechtsfolgen durch die Eintragung? Muss man sich dann eGbR nennen?

Thiel: Ja, gemäß dem Entwurf des neuen § 707a BGB ist die Gesellschaft verpflichtet, mit Eintragung den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen. Wenn in der eingetragenen Gesellschaft keine natürliche Person als Gesellschafter haftet, muss der Name eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.

Eine Haftungsbeschränkung für die GbR selbst wird es aber auch weiterhin nicht geben.

Wer ist nach der Registereintragung zeichnungsberechtigt?

Thiel: Es bleibt dabei, dass die GbR grundsätzlich von allen Gesellschaftern gemeinsam vertreten wird. Davon kann auch weiterhin im Gesellschaftsvertrag abgewichen werden. Neu ist, dass die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter bei einer Eintragung der Gesellschaft im Gesellschaftsregister mit anzumelden ist.

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