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Alterskasse: Bis zu 3.720 € je Jahr für ein Ehepaar

Knapp 10.000 LAK-Versicherte mehr als bislang haben ab April Anspruch auf den Alterskassenzuschuss. Den Antrag können Sie jetzt schon stellen.

Lesezeit: 5 Minuten

Unsere Expertin: Ursula Quatmann, Westfälisch-Lippischer Landwirtschaftsverband in Saerbeck

Gehören Sie zu den Alterskassenversicherten, denen ab April evtl. ein Beitragszuschuss zur Alterskasse zusteht? Immerhin steigt die Einkommensgrenze für den Zuschuss von 15.500 auf 23.688 € pro Jahr für Alleinstehende und von 31.000 auf 47.376 € für Verheiratete. Prüfen Sie deshalb, ob Sie jetzt zuschussberechtigt sind.

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Anspruchsberechtigt sind oft

  • Versicherte mit kleineren Betrieben bzw. in einkommensschwächeren Wirtschaftsjahren,



  • Hofnachfolger in den ersten Jahren nach der Übergabe sowie aktuell auch
  • Nebenerwerbslandwirte, die im letzten Jahr corona-bedingt ihren Job verloren oder weniger verdient haben und



  • Landwirte, deren Ehepartner coronabedingt weniger Einkommen hatten.

Neue Einkommensgrenzen

Der monatliche Beitrag zur Alterskasse beträgt zurzeit 258 € (West) und 245 € (Ost). Der Zuschuss für Alleinstehende beträgt in Westdeutschland bis zu einem Jahreseinkommen von 11.500 € max. 155 €/Monat und sinkt mit steigendem Einkommen linear ab. Ab 23.688 € Jahreseinkommen gibt es keinen Zuschuss mehr.

Wer einen Beitragszuschuss erhält, zahlt einen entsprechend reduzierten Nettobeitrag zur Alterskasse. Der spätere Rentenanspruch verändert sich dadurch nicht. Übersicht 1 zeigt die Einzelheiten. Den Zuschuss gibt es für Alleinstehende, Verheiratete und für mitarbeitende Familienangehörige (Mifas). Sind beide Ehepartner alterskassenversichert, bekommen beide den Zuschuss.

Für die im Betrieb beschäftigten Mifas erhält der zuschussberechtigte Unternehmer einen Zuschuss in halber Höhe für den Mifa. Keinen Zuschuss bekommen diejenigen, die von der Alterskasse befreit sind.

Was als Einkommen zählt

Als Einkommen für den Beitragszuschuss zählen:

  • Einkommen Land- u. Forstwirtschaft



  • Einkommen aus Arbeitnehmer- und/ oder Gewerbetätigkeit



  • dauerhafte Erwerbsersatzeinkommen, z. B. Renten, Versorgungsbezüge



  • kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen, z. B. Mutterschutz- und Elterngeld, Kranken- und Arbeitslosengeld



  • Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung, Verpachtung sowie



  • Sonstige Einkünfte nach § 22 des Einkommensteuergesetzes.

Bei Verheirateten wird das Einkommen der Ehepartner addiert und das gemeinsame Einkommen jedem Ehepartner jeweils zur Hälfte zugerechnet. Dies gilt, wenn beide Ehepartner in die Alterskasse einzahlen – aber auch dann, wenn sich ein Ehepartner von der Alterskassenpflicht hat befreien lassen und keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuss hat.

Wie in der Praxis gerechnet wird, zeigt die Übersicht 2.

Online-Antrag möglich

Beantragen können Sie den Beitragszuschuss ab sofort, direkt bei den Bauernverbänden oder von zuhause auf Papier und per Post.

Neu ist, dass Sie den Antrag auch online über das Portal der SVLFG unter www.svlfg.de/meine-svlfg-digital stellen können. Dafür müssen Sie sich aber vorab im Portal angemeldet haben. Müssen Sie den passwortgeschützten Zugang neu einrichten, nimmt dies einige Tage in Anspruch, da die SVLFG Ihnen nach erstmaliger Registrierung im Portal die Zugangsdaten – aus Sicherheitsgründen – per Post übersendet.

Um den Beitragszuschuss ab April bewilligt zu bekommen, müssen Sie den Antrag spätestens bis Ende Juli bei der SVLFG stellen. Sie bekommen den Zuschuss dann ggf. noch rückwirkend ausgezahlt. Verpassen Sie den Termin, wird der Zuschuss ab dem Monat der Antragstellung gewährt.

Wer jetzt schon einen Zuschuss bekommt und ab April ggf. Anspruch auf einen höheren Beitragszuschuss hat, muss nicht aktiv werden. Die SVLFG versendet automatisch einen neuen Bescheid und nimmt beim Beitragseinzug die entsprechende Umstellung vor.

Aktuelle Tipps

Der Einkommensnachweis erfolgt mit dem aktuell vorliegenden Steuerbescheid. Damit kommt die Entlastung immer erst zeitverzögert zur Einkommensflaute auf den Betrieben an.

  • Bei aktuell schlechtem Einkommen sollten Versicherte deshalb möglichst zügig den nächsten Steuerbescheid erstellen lassen, um zeitnah den Zuschuss beanspruchen zu können. Das gilt insbesondere auch, wenn Nebenerwerbslandwirte oder Ehepartner von Landwirten corona-bedingt ihren Job verloren bzw. weniger verdient haben.



  • Erwarten Sie noch eine Änderung des letzten Steuerbescheids, sollten Sie mit dem Antrag noch warten und diesen dann mit dem geänderten Bescheid stellen – zumindest, wenn Sie die Antragsfrist (Ende Juli) einhalten können.

Hofnachfolger aufgepasst

Liegt kein Steuerbescheid vor, kommt es auf die Einkommensverhältnisse des vorvergangenen Kalenderjahres an. Für das laufende Jahr 2021 wird das Kalenderjahr 2019 zugrunde gelegt. Das gilt auch für den Hofnachfolger, der bislang z. B. als Mifa, Azubi oder Aushilfe gearbeitet oder die Fachschule absolviert hat.

Durchaus denkbar, dass mit den höheren Einkommensgrenzen nun noch mehr Hofübernehmer Anspruch auf den Alterskassenzuschusses haben. Diese sollten das jetzt ggf. erneut prüfen.

Aber: Der Rückgriff auf die Lohnabrechnungen erfolgt nur für maximal zwei Jahre nach Hofübergabe. Falls jedoch ein Einkommensteuerbescheid aus der Zeit vor der Hofübergabe vorgelegt werden kann, so wird dieser so lange zur Ermittlung des Zuschusses herangezogen bis der nächste Steuerbescheid vom Finanzamt ergeht.

13 A-Betriebe

Für 13a-Betriebe (nicht buchführungspflichtig) wird ebenfalls das vorvergangene Jahr zugrunde gelegt, bei dem das Einkommen über den Wirtschaftswert von der Alterskasse ermittelt wird und das maßgeblich für die Höhe des Beitragszuschusses ist.

Übrigens: Als LAK-Versicherte(r) können Sie sich auch von den Beauftragten der SVLFG bei den Bauernverbänden beraten lassen – auch, wenn Sie nicht Mitglied des Bauernverbandes sind. Ansprechpartner finden Sie unter www.svlfg.de/so-erreichen-sie-uns

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