Wer einen Bauvertrag kündigt, weil der Bauunternehmer eine eklatante Pflichtverletzung begangen hat, kann das tun, ohne die Kündigung vorher angedroht zu haben, so der Beschluss des Oberlandesgerichtes Bamberg (Az.: 5 U 125/18), bestätigt vom Bundesgerichtshof (Az.: VII ZR 127/19).
Der Fall: Nachdem ein Landwirt beim Bau eines Ferkelaufzuchtstalles zahlreiche Mängel festgestellt hatte, forderte er die Baufirma auf, diese Mängel innerhalb einer gesetzten Frist zu beheben.
Als sich dann noch herausstellte, dass die Firma für die Stallwände Doppelwandelemente statt den in der Baugenehmigung geforderten Orthobeton eingesetzt hatte, kündigte der Landwirt den Bauvertrag und forderte von der Baufirma einen Vorschuss von ca. 280000 € zur Mängelbeseitigung.
Zu Recht, so das OLG Bamberg. Die Baufirma habe gewusst, dass der Einsatz eines bestimmten Materials in der Baugenehmigung festgeschrieben war – als Garantie für die Standsicherheit der Stallwände. Davon abzuweichen, sei eine eklatante und schuldhafte Pflichtverletzung, die eine fristlose Kündigung ohne vorherige Androhung rechtfertige.