Frage: Ich habe im Januar 2015 bei der Volksbank vor Ort ein Girokonto eröffnet, und im August 2016 wieder aufgelöst. Über die gesamte Laufzeit habe ich mir ein Limit von 30.000 € einräumen lassen. Das Limit habe ich nicht in Anspruch genommen. Vom 30. März 2015 bis Ende November 2015 musste ich eine Provision von 250 € für dieses Limit bezahlen, die Zeit danach nicht mehr. Bei anderen Banken musste ich nicht für das Limit bezahlen.
War die Volksbank berechtigt, für das Limit diesen Betrag einzubehalten? Habe ich ein Recht auf Rückerstattung?“
Antwort: Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im Jahre 2017 entschieden, dass Kreditinstitute für gewerbliche Kredite keine laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühren verlangen können. Diese Rechtsprechung dürfte auch auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe anwendbar sein.
Folglich wäre die Erhebung einer pauschalen Provision von 250,00 EUR auf die Gewährung Ihrer Kreditlinie wohl nicht rechtmäßig. Anders sieht es allerdings aus, wenn die Bank für die Gewährung der Kreditlinie einen bestimmten Prozentsatz des Kreditbetrages als Bereitstellungsprovision in Rechnung gestellt hat. So wäre es bspw. rechtmäßig für die Bereitstellung der Kreditlinie eine Provision von 1,9 % p.a. zu verlangen. Diese müsste dann allerdings mit Ihnen taggenau abgerechnet werden, damit keine laufzeitunabhängige Provision vorliegt.
Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass die Erhebung der Bereitstellungsprovision für Ihre Kreditlinie wohl rechtmäßig war, da diese nur für einen bestimmten Zeitraum berechnet wurde.
Vor Einräumung einer Kreditlinie macht es deshalb Sinn, sich mit der Bank über die anfallenden Kosten zu einigen. Tatsächlich verzichten einige Banken gänzlich auf die Berechnung einer Bereitstellungsprovision bis zu einem bestimmten Limit.