Das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) hat mehrere Krisenhilfsprogramme für Betriebe, die von den Auswirkungen des Krieges in der Ukraine besonders betroffen sind, fertig gestellt. Insgesamt stehen dafür 180 Mio. € bereit. Hiervon kommen 60 Mio. € von der EU und 120 Mio. € stammen aus dem Haushalt des BMEL. Das Geld soll bis spätestens 30. September 2022 an die Betriebe ausgezahlt sein.
Profitieren können von der Krisenhilfe vor allem Betriebe mit Gemüse- und Obstanbau sowie Geflügelhalter und Schweinebetriebe sowohl in der Mast als auch in der Sauenhaltung.
Folgende Beihilfen sind in der Verordnung festgelegt:
- Freilandgemüsebau 386 Euro je Hektar Anbaufläche
- Obstbau 126 Euro je Hektar Anbaufläche
- Weinbau 64 Euro je Hektar Anbaufläche
- Hühnermast 48 Euro je 100 durchschnittlich gehaltenen Masthühnern
- Putenmast 135 Euro je 100 durchschnittlich gehaltenen Mastputen
- Entenmast 57 Euro je 100 durchschnittlich gehaltenen Mastenten
- Schweinemast 128 Euro je 100 durchschnittlich gehaltenen Mastschweinen
- Ferkelaufzucht 32 Euro je 100 durchschnittlich gehaltenen Ferkeln
- Sauenhaltung 99 Euro je durchschnittlich gehaltener Sau
Teilnahme am Greening 2021 ist Voraussetzung
Die Anpassungsbeihilfe ist an Nachhaltigkeitskriterien geknüpft: Voraussetzung ist laut dem BMEL, dass die Betriebe im Jahr 2021 eine Greening-Prämie erhalten haben. Die individuelle Beihilfe soll sich nach den Flächen- und Tierzahlen richten, die bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) hinterlegt sind. Die SVLFG soll die Anpassungsbeihilfe deshalb auch an die Landwirtinnen und Landwirte auszahlen.
Obergrenze bei 15.000 € je Unternehmen
Mit der Fördersumme könnten etwa 40 % der vom Thünen-Institut ermittelten Gewinnveränderungen ausgeglichen werden, heißt es beim BMEL. Damit möglichst viele Betriebe profitieren können, soll die Anpassungsbeihilfe auf 15.000 € pro Unternehmen begrenzt werden.
Zusätzliches Kleinbeihilfeprogramm in Arbeit
Für Landwirtinnen und Landwirte, die keine Greening-Prämie erhalten haben und sich daher nicht für eine Anpassungsbeihilfe qualifizieren, bereitet das BMEL zudem ein Kleinbeihilfenprogramm vor. Voraussetzung ist auch hier, dass die Betriebe zu einem Sektor gehören, der von den wirtschaftlichen Folgen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine besonders betroffen ist.
Länder und Verbände können noch Anmerkungen abgeben
Bevor die Krisenhilfen in Kraft treten können, geht der Entwurf des BMEL für die „Verordnung zur Gewährung einer außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in bestimmten Agrarsektoren“ nun in die Länder- und Verbändeanhörung. Weitere Details zu den Vorgaben gibt es in der veröffentlichten Verordnung des BMEL im Internet.