Die Anfang Juni in Kraft getretene Bundeskompensationsverordnung wird aller Voraussicht nach in Bayern nicht wirksam. Nachdem der Freistaat von der Möglichkeit der Abweichungsgesetzgebung Gebrauch gemacht habe, finde die Bundeskompensationsverordnung in Bayern keine Anwendung, erklärte eine Sprecherin des Umweltministeriums in München gegenüber AGRA-EUROPE. Heranzuziehen seien ausschließlich die Regelungen der Bayerischen Kompensationsverordnung.
Das Bundesumweltministerium hielt sich unterdessen bedeckt. Die interne fachliche Auswertung in dieser Frage ist derzeit noch nicht abgeschlossen, erklärte eine Ressortsprecherin auf Anfrage.
Der bayerische Landtag hatte im Februar dieses Jahres eine Änderung des Landesnaturschutzgesetzes mit dem Ziel beschlossen, eine Anwendung der Bundeskompensationsverordnung im Freistaat auszuschließen. Die landeseigene Kompensationsverordnung stelle eine einheitliche, fachlich transparente und effiziente Anwendung der Eingriffsregelung sicher. Ein paralleles Beurteilungssystem mit abweichenden Inhalten führe hingegen zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand sowie zu Rechtsunsicherheiten, so die Begründung. Außer Bayern hat bislang kein weiteres Land diesen Weg beschritten.
Flächeninanspruchnahme möglichst gering halten
Die Bundeskompensationsverordnung regelt den naturschutzrechtlichen Ausgleich bei Infrastrukturvorhaben des Bundes wie etwa den Bau von Stromtrassen im Rahmen der Energiewende.
Ein Ziel ist es, die Flächeninanspruchnahme möglichst gering zu halten. Dazu wird die Inanspruchnahme von Böden, die für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignet sind, an strengere Bedingungen geknüpft. So muss nunmehr geprüft werden, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen erbracht werden kann.
Weitere Effekte verspricht sich die Bundesregierung von einer Aufwertung der Entsiegelung beim Ausgleich sowie der Stärkung bevorratender Kompensationsmaßnahmen. Die zuständigen Landwirtschafts- und Forstbehörden sind stets zu beteiligen, soweit agrarstrukturelle Belange im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes betroffen sein können. Nicht erreicht wurde hingegen eine Vorgabe, eine Verwendung des Ersatzgeldes für den Ankauf landwirtschaftlicher Flächen auszuschließen.