Trotz regional beachtlicher Schäden, die der Biber in der Kulturlandschaft regional hinterlässt, sieht die Bundesregierung keine Veranlassung, diese Tierart aus dem Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) zu streichen.
Die FFH-Richtlinie sehe auch für Arten in einem günstigen Erhaltungszustand weiterhin Schutzmaßnahmen vor, um deren Erhaltungszustand zu bewahren, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion, in der diese sich nach den Vorstellungen des Bundes für ein zeitgemäßes Biber-Management erkundigt haben.
Die Bundesregierung plant deshalb auch nicht, den Biber in das Bundesjagdgesetz aufzunehmen. Eine Entnahme oder sonstige Maßnahmen seien damit nur unter den Voraussetzungen des Artikels 16 FFH-Richtlinie zulässig und bedürften einer artenschutzrechtlichen Ausnahme.
Im Fall von durch Biber verursachten Schäden verweist der Bund auf die Zuständigkeit der Länder. Diese seien für den Vollzug des Naturschutzrechts und damit auch die eventuelle Gewährung entsprechender Finanzhilfen verantwortlich.